Abfindung nach § 1a KScHG trotz Kündigungsschutzklage
Abfindung nach § 1a KScHG trotz Kündigungsschutzklage

Abfindung nach § 1a KScHG trotz Kündigungsschutzklage

Beitrag, Deutsch, 4 Seiten

Autor: Dr. Bernhard Ulrici

Herausgeber / Co-Autor: L. Mohnke

Erscheinungsdatum: 2006

Quelle: NZA- Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht

Seitenangabe: 77-80


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Der Beitrag behandelt eine Spezialfrage des § 1a KschG. Nach § 1a KSchG hat der Arbeitnehmer im Falle einer betriebsbedingten Kündigung einen Anspruch auf eine Abfindung, wenn er keine Kündigungsschutzklage erhebt und der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor auf diese Möglichkeit hingewiesen hat. Das im Beitrag behandelte Problem entsteht, wenn der gekündigte Arbeitnehmer den Arbeitgeber innerhalb der laufenden Frist zur Kündigungschutzklage nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 KSchG auffordert, ihm die zum Ausspruch der Kündigung führende Sozialauswahl zu begründen und der Arbeitgeber diesere Aufforderung nicht innerhalb der Klagefrist nachkommt. Der Arbeitnehmer könnte sich hierdurch veranlasst sehen, Kündigungsschutzklage zu erheben. Zugleich könnte er hilfsweise die Abfindung fordern und insoweit geltend machen, dass der Arbeitgeber ihm die Sozialauswahl nicht unverzüglich begründet hat, er deshalb die Wirksamkeit der Kündigung nicht beurteilen konnte und klagen musste, wodurch ihm die Abfindung nach § 1a KschG entgangen ist. Diese will er nunmehr als Schadenersatz. Anknüpfungspunkt ist die Verletzung der Pflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 KSchG. Für diese Fälle scheint der Arbeitnehmer die Wirksamkeit der Kündigung prüfen lassen zu können, ohne die Abfindung zu verlieren. Er könnte letztlich auf Risiko allein des Arbeitgebers klagen. Der Beitrag zeigt auf, dass dies nicht der Fall ist.

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