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Ein Anspruch auf Abfindung besteht bei einer Kündigung entgegen weit verbreiteter Auffassung grundsätzlich nicht.
Die Vereinbarung einer Abfindung ist vielmehr Verhandlungssache. Kündigungsschutzprozesse, die grundsätzlich auf die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht, gerichtet sind, enden aber in der Praxis häufig damit, dass die Parteien sich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung einigen.
Der Arbeitgeber vermeidet auf diese Weise das Risiko, dass im Kündigungsschutzprozess nach vielen Monaten die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt wird und er dann das Gehalt für die Zeit seit dem Ende der Kündigungsfrist nachzahlen muss und zudem den Arbeitgeber weiterbeschäftigen muss.
Der Arbeitnehmer andererseits will häufiger gar nicht mehr bei dem Arbeitgeber, der ihm die Kündigung erklärt hat, arbeiten und ist deshalb ebenfalls mit einer Abfindung zufrieden. Die Höhe der Abfindung beläuft sich üblicherweise auf 0,5 Bruttomonatsgehälter bis zu einem Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Die Höhe hängt im Einzelfall insbesondere auch von den Erfolgsaussichten der Klage und dem Verhandlungsgeschick des Arbeitnehmers oder seines Anwalts ab. Aus diesem Grunde kann es ratsam sein, einen erfahrenen Anwalt zu Rate zu ziehen.
Das Kündigungsschutzgesetz sieht in zwei Konstellationen eine Abfindung von Gesetzes wegen vor: In besonderen Fällen können der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess gem. § 9 KSchG bei Gericht einen Antrag auf Auflösung des Anstellungsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung stellen. Ein solcher Auflösungsantrag setzt voraus, dass sich die Kündigung als nicht gerechtfertigt erwiesen hat, das Arbeitsverhältnis also entsprechend nicht durch die Kündigung beendet wurde und dass ein Auflösungsgrund vorliegt.
Ein Auflösungsgrund liegt vor, wenn dem Antragsteller die Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses nicht länger zumutbar ist. Die Höhe der Abfindung, die gezahlt wird und die nach dem Gesetzeswortlaut „angemessen“ sein muss, wird dann durch das Gericht bestimmt.
Darüber hinaus gibt es eine weitere Regelung im Kündigungsschutzgesetz, die eine Abfindung vorsieht. Nach § 1 a KSchG kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Fall einer betriebsbedingten Kündigung schon im Kündigungsschreiben eine Abfindung für den Fall anbieten, dass dieser keine Klage gegen die Kündigung erhebt. Lässt der Arbeitnehmer dann die dreiwöchige Klagefrist ohne Klageerhebung verstreichen, steht ihm der Anspruch auf die zugesagte Abfindung zu. Dieser beläuft sich der Höhe nach auf 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr.
Im Einzelfall kann es aus Sicht des Arbeitnehmers trotzdem sinnvoll sein, eine Klage zu erheben. Er verliert dann zwar den sicheren Anspruch auf die vom Arbeitgeber zugesagte Abfindung. Andererseits hat er aber die Chance, im Rahmen von Verhandlungen während des laufenden Kündigungsschutzprozesses noch eine höhere Abfindung zu erzielen. Dies ist insbesondere dann realistisch, wenn die Kündigung eher nicht gerechtfertigt ist und eine Klage deshalb aussichtsreich ist. Die Aussichten der Klage und die mit diesem Vorgehen verbundenen Risiken und Chancen müssen hier im Einzelfall genau abgewogen werden.
Bis Ende 2005 war ein Teil der Abfindung, die für die Beendigung des Anstellungsverhältnisses gezahlt wurde, steuerfrei. Diese Steuerprivilegierung ist zum 01.01.2006 gestrichen worden.
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