Abgeltungsteuer - günstiger ist nicht immer besser!
Abgeltungsteuer - günstiger ist nicht immer besser!

Abgeltungsteuer - günstiger ist nicht immer besser!

Beitrag, Deutsch, 2 Seiten, www.abgeltungsteuer.de

Autor: Thomas Disque

Erscheinungsdatum: 24.07.2009

Seitenangabe: 1-2


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Steuerpflichtige mit einem persönlichen Steuersatz unter 25 % können die Abgeltungsteuer abwählen. Kapitaleinkünfte werden dann nicht mit dem Abgeltungsteuersatz (25 %), sondern mit dem individuellen Einkommensteuersatz des Steuerpflichtigen belastet. Hierfür ist ein Antrag erforderlich, der jedoch nicht immer vorteilhaft ist.

In jedem Steuerjahr kann der Steuerpflichtige neu entscheiden, ob er den Antrag stellt oder nicht. Entscheidet er sich für den Antrag, dann gilt er jedoch für sämtliche Kapitalerträge dieses Jahres. Damit soll verhindert werden, dass Steuerpflichtige mit hohen Kapitaleinkünften, die daneben nur geringe Einkünfte aus anderen Quellen haben, nur einen Teil ihrer Kapitaleinkünfte in die allgemeine Besteuerung einbeziehen und den Rest dem Abgeltungsteuersatz unterwerfen. Damit würde ein Teil der Kapitaleinkünfte unterhalb des Abgeltungsteuersatzes liegen, obwohl der Steuerpflichtige bei der Berücksichtigung sämtlicher Kapitaleinkünfte einen höheren Steuersatz zu zahlen hätte - dies hat der Gesetzgeber erkannt und verhindert.

Werden Ehegatten gemeinsam veranlagt, so kann der Antrag nur für sämtliche Kapitaleinkünfte beider Ehegatten gestellt werden.
Die Wirkung der optionalen Individualbesteue­rung ist jedoch auf die Anwendung des individuellen Einkommensteuersatzes beschränkt. Ein verbesserter Werbungskostenabzug eröffnet sich damit nicht, da die etwaig höheren tatsächlichen Werbungskosten auch in diesen Fällen unberücksichtigt bleiben - auch insoweit kann lediglich der Sparer­pauschbetrag beansprucht werden.

Im Geltungsbereich der Abgeltungsteuer kommt eine Günstigerprüfung zur Anwendung, falls der Grenzsteuersatz eines Steuerpflichtigen unter 25 % liegt und dieser seine Kapitaleinkünfte gegenüber dem Finanzamt mittels einer Einkommensteuererklärung deklariert. Die Günstigerprüfung ist eine von Amts wegen durchzuführende Prüfung, welche Berechnung vorteilhafter ist.
Ist die individuelle Steuerbelastung (Steuersatz) geringer als die vom Geldinstitut für Abgeltungsteuer einbehaltenen 25 %, wird die Differenz von Amts wegen ermittelt und erstattet.
Im Hinblick auf die Steuerlast ist ein Antrag auf Individualbesteuerung sonach lediglich vorteilhaft. Allerdings müssen zum Zwecke der Günstigerprüfung sämtliche Abgeltungseinkünfte dem Finanzamt erklärt und damit offen gelegt werden. Dies ist auf­wendig, weil es ab 2009 keine Jahresbescheinigungen der Banken mehr gibt. Zusätzlich geht eine gewisse "Restanonymität" verloren, die mit der Einführung der Abgeltungsteuer einherging.

Darüber hinaus ist das von Amts wegen ermittelte Ergebnis der Günstigerprüfung nicht immer optimal. Denn die Günsti­gerprüfung berücksichtigt nur die verschiedenen Steuerlasten innerhalb eines Steuerjahres und entzieht sich damit einer langfristigen Begutachtung der Vorteilhaftigkeit. Zudem unterstellt die Günstigerprüfung bei Ehegatten die in einem Jahr gewählte Veranlagungsart (Zusammenveranla­gung oder getrennte Veranlagung) auch für die Folgejahre als gegeben, was nicht zwangsläufig sinnvoll ist. Bei Arbeitslosigkeit oder Frühverrentung können sich bei einem Ehegatten die Einkünfte innerhalb kürzester Zeit ändern, was eine Neubeurteilung der günstigeren Veranlagungsart erforderlich machen würde.

Das Ergebnis der Günstigerprüfung muss daher immer kri­tisch hinterfragt werden. Ob man auch tatsächlich nur so viel Steuern zahlt, wie es unbedingt sein müsste, lässt sich danach nur ermitteln, indem man parallel zum Abgeltungsteuerabzug eine Steuererklärung nach bisher bekanntem Muster unter Berücksichtigung der Kapitaleinkünfte erstellt.
Auf der Hand liegt die Notwendigkeit einer Parallelveranlagung bei Ehegatten, die die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung erfüllen. Denn die Option zur Besteuerung der Kapitaleinkünfte mit dem individuellen Steuersatz und damit einhergehend die Option zur Günstigerprüfung bei gemeinsam ­veranlagten Ehegatten kann nur einheitlich ausgeübt werden. Konsequenterweise unterstellt die Günstigerprüfung die Option zur Zusammenveranlagung als gegeben und überprüft nur innerhalb dieses Rahmens, ob die Anwendung des individuellen Steuersatzes zu vorteilhafteren Ergebnissen führt als die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes. Andere Wahlmöglichkeiten (Zusammenveranlagung im Erstjahr, getrennte Veranlagungen im Folgejahr etc.) werden ausgeblendet.
Die tatsächlich geringste Steuerbelastung lässt sich sonach nur ermitteln, wenn eine parallele Veranlagung erstellt wird, bei denen die Wahlmöglichkeiten der Zu­sammenveranlagung oder getrennten Veranlagung in jedem Jahr verglichen und die sich ergebende Steuerlast berechnet wird. Als Faustregel gilt: Die Opti­on zur getrennten Veranlagung führt regelmäßig dann zu geringeren Steuerlasten, falls nur einer der Ehepartner über hohe Kapitaleinkünfte verfügt und (nur) für diesen die Abgeltungsteuer einbehalten wird. Trotz einheitlicher Abgeltungsteuer gibt es also Gestaltungsmöglichkeiten für die Zukunft!

Von noch größerer Tragweite ist die richtige Inanspruchnahme der Wahlmöglichkei­ten, falls rück- bzw. vortragsfähige Verluste vorhanden sind. Die Schwä­chen der gesetzlich vorgesehenen Günstigerprüfung werden jetzt besonders deutlich. Denn die steuerlichen Wirkungen der Günstigerprüfung werden nur in dem jeweils aktuellen Steuerjahr untersucht. Vorhandene Verlustvorträge wirken sich aber häufig in solchen Steuerjahren optimal aus, in wel­chen ein hoher individueller Steuersatz zu berücksichtigen ist. Auch insoweit ergibt sich dann die Notwendigkeit einer parallelen Veranlagung zu Kontrollzwecken. Dies verdeutlicht das Berechnungsbeispiel (pdf-Datei).

© Thomas M.R. Disqué
24.07.2009
www.abgeltungsteuer.de

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