Pressemitteilung, Deutsch, 2 Seiten, Gündel & Katzorke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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Göttingen, 19. Juni 2008 – Während Kreditinstitute für ihre Refinanzierung keine Gewerbesteuer zahlen müssen, gelangen Leasing- und Factoring-Unternehmen nicht in den Genuss dieses Steuervorteils (Bankenprivileg). Die Branchenverbände setzen sich gegen diese Ungleichbehandlung seit geraumer Zeit zur Wehr. Nach mehrmonatigen Gesprächen zeichnet sich endlich ein Kompromiss ab: Gewährung des Bankenprivilegs gegen die Einführung einer abgeschwächten Aufsichtspflicht.
Doppelbelastung für Leasing- und Factoring-Anbieter und Kompromissvorschlag der Bundesregierung
„Für die Leasing- und Factoring-Unternehmen bedeutet diese Doppelbelastung einen erheblichen Kosten- und damit Wettbewerbsnachteile“, erläutert Dr. Matthias Gündel von der auf Mittelstandsfinanzierung spezialisierten Kanzlei GK-law.de. „Diese Benachteiligung wiegt umso schwerer, wenn man bedenkt, dass auch die Leasing- und Factoring- Unternehmen selbst durch Zinsschranke belastet sind“, so der Wirtschaftsanwalt. Als die Bundesregierung noch im Herbst vergangenen Jahres eine Ausdehnung des Steuerprivilegs auf Leasing-/Factoring-Anbieter nur unter der Bedingung einer vollständigen Unterwerfung der Anbieter unter die strengen Vorschriften der Bankenaufsicht vorschlug, war dies von den Branchenvertretern nicht zuletzt mit Hinweis auf die hohe Kostenbelastung gerade für kleinere Anbieter empört zurückgewiesen worden. Nun bietet die Bundesregierung den Branchenverbänden eine Art „Bankenaufsicht light“ an: Danach soll eine Befreiung der Anbieter von der Gewerbesteuer bei ihrer Refinanzierung in Betracht kommen, wenn sich diese im Gegenzug einem „eingeschränkten Aufsichtsregime" unterwerfen.
„Der vorgeschlagene Lösung ist ein Schritt in die richtige Richtung“, stellt der Göttinger Wirtschaftsanwalt fest. „Bestehende Wettbewerbsverzerrungen würden beseitigt und eine „abgespeckte Aufsicht“ wäre jedenfalls für größere Unternehmen ohne weiteres praktikabel“, so Gündel. Zu bedenken ist, dass auch eine eingeschränkte Aufsicht für kleinere Unternehmen, gemessen am Verhältnis zum Ertrag, mit nicht unerheblichen Zusatzkosten verbundenen sein kann. „Der Gesetzgeber sollte Kleinstanbietern ein Wahlrecht einräumen, auf die Vorzüge des Bankenprivilegs verzichten und sich so von einer Regulierung zu befreien“, schlägt der Finanzierungsexperte vor.
Neue rechtliche Anforderungen für Leasing- und Factoring-Anbieter
Die „Bankenaufsicht light“ bedeutet auch neue rechtliche Anforderungen für die Anbieter. Der Markteintritt würde durch die dann erforderliche Zulassung zum Geschäftsbetrieb schwieriger. „Angesichts der volkswirtschaftlichen Bedeutung einer Branche, die im Jahr 2006 ein Neugeschäft von rund 54 Mrd. € verbuchte, ist eine Zuverlässigkeitsprüfung von Geschäftsführern der überwiegend banken- und herstellerunabhängigen Anbieter sowie die Pflicht zur Einreichung von Jahresabschlüssen grundsätzlich zu begrüßen, konstatiert Gündel. „Besonders für kleinere Anbieter ist jedoch zu hoffen, dass der Gesetzgeber nicht eine strenge personelle Trennung zwischen Vertriebs- und Risikomanagement einführt.“
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