
Seit der Einfügung des § 5 Abs. 4a EStG durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform steht die – bis dahin eher akademische – Abgrenzung zwischen ertragsteuerrechtlich anzuerkennenden Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten (Verbindlichkeitenrückstellungen) und ertragsteuerrechtlich unbeachtlichen Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften (Drohverlustrückstellungen) im Blickpunkt der steuerlichen Diskussion. Namentlich bei der bilanziellen Erfassung von Finanzinstrumenten (Derivate) hat sie erhebliche praktische Relevanz.
Mit Urteil I R 17/02 vom 18. 12. 2002 hat der BFH entschieden, dass Optionsprämien beim Stillhalter erst im Zeitpunkt der Optionsausübung oder des Verfalls des Optionsrechtes bei Nichtausübung erfolgswirksam zu vereinnahmen seien. Die Ausführungen des BFH – insbesondere zum schwebenden Geschäft – sind unter Berücksichtigung systematischer Erwägungen zur Abgrenzung von Verbindlichkeiten- und Drohverlustrückstellungen im System der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) Gegenstand dieses Beitrags. Hierbei werden die Spezifika von Optionsgeschäften und die hieraus erwachsenden Besonderheiten ihrer bilanziellen Erfassung berücksichtigt.
Der Autor ist Steuerberater und Partner bei ERNST & YOUNG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft AG in Eschborn/Frankfurt. Er ist in der Financial Services Organisation Tax tätig und auf die steuerliche Beratung von Kreditinstituten und Finanzdienstleistern spezialisiert.
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