
In der Veröffentlichung wird die Möglichkeit eines arbeitgeberseitigen Auflösungsantrages (§ 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG) im Rahmen eines nach Ausspruch einer Änderungskündigung geführten Rechtsstreites erörtert. Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass ein Auflösungsantrag nur dann in Betracht kommt, wenn der Arbeitnehmer das Änderungsangebot abgelehnt und eine Kündigungsschutzklage i.S.v. § 4 Satz 1 KSchG erhoben hat. Wurde dagegen das Änderungsangebot fristgemäß unter Vorbehalt i.S.v. § 2 Satz 1 KSchG angenommen, dann ist bei einem darauf geführten Änderungsschutzverfahren (§ 4 Satz 2 KSchG) kein Auflösungsrecht nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG gegeben.
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