Altersdifferenzierung im Sozialplan - § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG ist gemeinschaftsrechtskonform
Altersdifferenzierung im Sozialplan - § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG ist gemeinschaftsrechtskonform

Altersdifferenzierung im Sozialplan - § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG ist gemeinschaftsrechtskonform

BAG v. 26.05.2009 - 1 AZR 198/08

Beitrag, Deutsch, 4 Seiten, Bund-Verlag GmbH

Autor: Dirk Helge Laskawy

Erscheinungsdatum: 10.10.2009

Quelle: Arbeit und Recht

Seitenangabe: 359-362


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Mit dieser Entscheidung vom 26. Mai 2009 führt der 1. Senat des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) seine Rechtsprechung zu Altersdifferenzierungen in Sozialplänen fort. Nach ständiger Rechtsprechung des BAG können die Betriebsparteien in einem Sozialplan die Reduzierung oder sogar den vollständigen Ausschluss von Leistungen für solche Arbeitnehmer vorsehen, die – ggf. nach Bezug von Arbeitslosengeld – eine (vorzeitige) Altersrente in Anspruch nehmen können.

Dies sei gerechtfertigt, da Arbeitnehmer mit Anspruch auf eine Altersrente wesentlich geringere wirtschaftliche Nachteile erleiden, als Arbeitnehmer ohne Anspruch auf Altersrente. Der Sozialplan sei auf den Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile bezogen, die den Arbeitnehmern infolge des Arbeitsplatzverlustes entstünden. Somit habe er eine zukunftsbezogene Ausgleichsfunktion. Dies rechtfertige es, Sozialplanleistungen für rentennahe Jahrgänge abzusenken bzw. diese hiervon gänzlich auszuschließen (st. Rspr. vgl. BAG 11.11.2008 – 1 AZR 475/07, AuR 2008, 450; 2009, 106).

Dirk Helge Laskawy

DE, Leipzig

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