§ 97a Abs. Nr. 4 UrhG - Probleme der Auslegung
§ 97a Abs. Nr. 4 UrhG - Probleme der Auslegung

§ 97a Abs. Nr. 4 UrhG - Probleme der Auslegung

inhaltiche Anforderungen an die Abmahnung bei Vorgabe einer Unterlassungsverflichtungserkläring

Beitrag, Deutsch, 5 Seiten, Kanzlei Philipp Fürst

Autor: Philipp Fürst

Herausgeber / Co-Autor: Philipp fürst

Erscheinungsdatum: 2015


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Inhaltliche Anforderungen  an die urheberrechtliche Abmahnung 
§ 97a Abs. 2 Nr. 4 UrhG - Probleme der Auslegung

massenhafte hektographierte anwaltliche Abmahnungen zwangen den Gesetzgeber in 2013 mit dem Gesetz gegen unseriöse Praktiken § 97a UrhG erneut zu überarbeiten und die Anforderungen an den Inhalt urheberrechtlicher Abmahnungen zu erhöhen. Mit der Gesetzesänderung wurde ein Pflichtkatalog eingeführt, dessen Nichtbeachtung die Abmahnung unwirksam macht und Gegenansprüche auslöst. Zu schaffen macht die Bestimmung des § 97a Abs. 2 Nr. 4 UrhG, die systematisch und sprachlich misslungen erscheint, beim genaueren Hinsehen inhaltlich aber den Anwalt zwingt, in jedem Einzelfall zu überlegen, was er genau moniert und warum. Damit wird leider nicht nur den massenhaften anwaltlichen Abmahungen vorgebeugt. Die Bestimmung erweist sich zugleich als Spielwiese unsubstantiierter Einreden zum Vorwurf, dass mehr in der Unterlassungsverpflichtungserklärung gefordert werde als abgemahnt wurde.
DENKRAUM... erhellt die Probleme und hilft bei der Handhabung

Philipp Fürst

Philipp Fürst

DE, Bremen

Rechtsanwalt

Kanzlei Philipp Fürst

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