
Im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren 1. Instanz trägt gemäss § 12 a ArbGG grundsätzlich jede Partei - unabhängig vom Ausgang des Verfahrens - ihre außergerichtlichen Kosten (insbesondere ihre Anwaltskosten) selbst. Das ArbG Leipzig nimmt dann eine Ausnahme von dieser Regelung an, wenn die mit § 12 a ArbGG verbundene prozessuale Vorzugsstellung von einer der Parteien i.S.v. § 826 BGB bewusst missbraucht wird, um der anderen Partei einen konkreten Schaden (Belastung mit außergerichtlichen Kosten) zuzufügen. Die Anmerkung setzt sich mit dieser Entscheidung auseinander. Im Ergebnis ist der Rechtsauffassung des ArbG Leipzig zu folgen.
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