
Die Anmerkung setzt sich mit zwei - von der BAG-Entscheidung aufgeworfenen - Rechtsproblemen im Bereich des Auflösungsantrages des Arbeitgebers (§ 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG) auseinander; zum einen mit der Frage, ob eine gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses auch dann möglich ist, wenn im nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt eine Rückkehr des Arbeitnehmers an seinen Arbeitsplatz ausgeschlossen ist und zum anderen mit der Frage, inwieweit sich ein nach § 85 SGB IX bestehender Sonderkündigungsschutz auf das arbeitgeberseitige Auflösungsrecht auswirkt.
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