Anmerkung zu OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 20. 6. 2013 – 6 U 109/07 (Mundspüllösung)
Anmerkung zu OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 20. 6. 2013 – 6 U 109/07 (Mundspüllösung)

Anmerkung zu OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 20. 6. 2013 – 6 U 109/07 (Mundspüllösung)

Beitrag, Deutsch, 3 Seiten

Autor: Dr. Adem Koyuncu

Erscheinungsdatum: 2014

Quelle: Medizinrecht (Zeitschrift)

Seitenangabe: 101-103


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Die Urteilsanmerkung kommentiert eine wichtige Entscheidung zur Abgrenzung von Arzneimitteln von anderen Produkten (insb. Kosmetika und Medizinprodukte). Das Urteil behandelt die Frage, wann ein Produkt (wie die streitgegenständliche Mundspüllösung) als ein Arzneimittel einzustufen ist und welche Kriterien für die Abgrenzung gegenüber anderen Produktarten maßgeblich sind. Das zentrale Kriterium für die Einstufung als Arzneimittel ist, ob das fragliche Produkt eine „pharmakologische Wirkung" hat.
In diesem Fall kam es auf die Abgrenzung zwischen Arzneimitteln und Kosmetika an. Daneben bleibt auch die Abgrenzung zwischen Arzneimitteln und anderen Produkten (wie z. B. Medizinprodukten und Lebensmitteln) von großer Relevanz für Rechtsprechung, Behörden und Beratungspraxis. Dies veranschaulichen etwa die jüngsten Auseinandersetzungen um die sog. E-Zigarette.

Diese Entscheidung des OLG Frankfurt a. M. stellt den vorläufigen Endpunkt einer Auseinandersetzung dar, die im Verlauf von sechs Jahren neben dem LG und dem OLG Frankfurt a. M. auch den BGH und den EuGH beschäftigt hat. Die nun vom OLG zugrundegelegten Abgrenzungskriterien entsprechen auch der Rechtsprechung des BGH und des EuGH. 
 

 

Dr. Adem Koyuncu

DE, Frankfurt a.M.

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