
Im Falle einer Kündigung des Arbeitgebers hat der Arbeitnehmer bei Zweifeln, ob die Kündigung zu Recht erfolgt ist, dies innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung, durch Klage beim Arbeitsgericht geltend zu machen. Soweit der Arbeitnehmer diese drei Wochen Frist verstreichen lässt, ist die Kündigungsschutzklage nicht mehr zulässig.
Generell gilt, dass ein Antrag auf Eltern(teil)zeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes gestellt werden kann. Somit ist es prinzipiell möglich, den Antrag z.B. erst ein Jahr nach Geburt des Kindes zu stellen. Eine schon vorher ausgeübte Teilzeitbeschäftigung kann ohne einen Antrag unverändert fortgesetzt werden.
Ein Arbeitnehmer, der während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber aufnimmt, muss allerdings beachten, dass diese der Zustimmung des Arbeitgebers, bei dem Elternzeit beantragt wurde, bedarf und nicht unter den Sonderkündigungsschutz fällt.
In einem Fall, der im vergangenen Jahr vor dem Bundesarbeitsgericht entschieden wurde, ging eine Ärztin, die in ihrem Vollzeitarbeitsverhältnis Elternzeit in Anspruch genommen hatte, während dieser Zeit ein Teilzeitarbeitsverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber ein. Innerhalb der ersten 6 Monate wurde ihr aber von diesem unter Einhaltung aller Fristen ordentlich gekündigt. Dagegen reichte sie Klage beim zuständigen Arbeitsgericht ein, indem Sie sich auf den Sonderkündigungsschutz während der Elternzeit berief. Die Klage, sowie Berufung und Revision wurden jedoch abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die Elternzeit nicht bei dem Arbeitgeber, der die Kündigung ausgesprochen hatte, beantragt worden war. Der Kündigungsschutz während der Elternzeit zielt darauf ab, die ständige Betreuung des Kindes in der ersten Lebensphase durch mindestens einen Elternteil zu fördern ohne dabei den Verlust des Arbeitsplatzes zu riskieren. Nachdem der eigentliche Vollzeitarbeitsplatz aber zu keiner Zeit in Gefahr war, greift in diesem Fall das Recht auf besonderen Kündigungsschutz nicht. (BAG 2. Senat, Urteil vom 02.02.2006, AZ: 2 AZR 596/04)
Nicht zuletzt auf Grund dieser Entscheidung wird deutlich, dass man sich vor Inanspruchnahme der Elternzeit fachkundig beraten lassen sollte, um negative Folgen zu vermeiden.
RA Kühne, Scheyer
ähnliche Veröffentlichungen