Cover Arbeitsrechtliche Folgen der Elternzeit
Beitrag
 

Arbeitsrechtliche Folgen der Elternzeit

Verlag:
Bannewitzer Bürger Blatt
Autor:
Mehr Informationen:

Assessor iur. Boris Kühne: Kontakt

Anfrage senden

Hier können Sie direkt Kontakt aufnehmen. Bitte keine Spam- oder unseriösen Anfragen senden. Wir werden gegen Mißbrauch mit allen Mitteln vorgehen.

1) Pflichtfeld

 
  • Veröffentlichungstyp:
Beitrag
  • Sprache:
Deutsch
  • Erscheinungsdatum:
2007
  • Herausgeber / Co-Autor:
G. Scholz
  • Seiten:
1
  • Beschreibung:

Arbeitsrechtliche Folgen der Elternzeit

 

Die Bundesregierung hat sich das Ziel gesetzt, junge Familien zu fördern, um ihnen die Erziehung ihrer Kinder in den ersten Jahren nach der Geburt zu erleichtern.

Zu diesem Zweck gewährt das seit dem 01.01.2007 in Kraft getretene „Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit“ für Familien staatliche Unterstützung. Durch die grundlegende Reform der bisherigen Regelungen gibt es aber auch arbeitsrechtlich einiges zu beachten.

Gerade in der sog. Elternzeit, die eine Zeitspanne von der Geburt des Kindes an bis zur Vollendung seines dritten Lebensjahres umfassen kann, wird ein besonderer arbeitsrechtlicher Schutz gewährt. Die Eltern haben während dieser dreijährigen Elternzeit Rechtsanspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit. Innerhalb dieser Zeitspanne kann die Freistellung anteilig von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam beansprucht werden. Der Arbeitgeber darf in dieser Zeit das Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht kündigen.

Im Falle einer Kündigung des Arbeitgebers hat der Arbeitnehmer bei Zweifeln, ob die Kündigung zu Recht erfolgt ist, dies innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung, durch Klage beim Arbeitsgericht geltend zu machen. Soweit der Arbeitnehmer diese drei Wochen Frist verstreichen lässt, ist die Kündigungsschutzklage nicht mehr zulässig.

Für die ersten 12 bis 14 Monate nach der Geburt des Kindes kann außerdem Elterngeld beantragt werden. Dieses soll den Wegfall des Einkommens kompensieren. Die Höhe des Elterngeldes beträgt 67 % des zuvor bezogenen Netto-Einkommens, im Höchstfall aber 1.800 Euro pro Monat.

Bezüglich der zeitlichen Gestaltung der Elternzeit ist eine einvernehmliche Verständigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu empfehlen, denn mit Zustimmung der Arbeitgeberseite kann ein beliebiger Anteil der dreijährigen Elternzeit von bis zu zwölf Monaten „angespart“ und bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen werden. Zudem besteht während der Elternzeit ein Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit, vorausgesetzt der Betrieb hat mindestens 15 Beschäftigte, die Arbeitszeit liegt zwischen 15 und 30 Stunden pro Woche und das Beschäftigungsverhältnis besteht länger als sechs Monate.

Generell gilt, dass ein Antrag auf Eltern(teil)zeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes gestellt werden kann. Somit ist es prinzipiell möglich, den Antrag z.B. erst ein Jahr nach Geburt des Kindes zu stellen. Eine schon vorher ausgeübte Teilzeitbeschäftigung kann ohne einen Antrag unverändert fortgesetzt werden.

Ein Arbeitnehmer, der während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber aufnimmt, muss allerdings beachten, dass diese der Zustimmung des Arbeitgebers, bei dem Elternzeit beantragt wurde, bedarf und nicht unter den Sonderkündigungsschutz fällt.

In einem Fall, der im vergangenen Jahr vor dem Bundesarbeitsgericht entschieden wurde, ging eine Ärztin, die in ihrem Vollzeitarbeitsverhältnis Elternzeit in Anspruch genommen hatte, während dieser Zeit ein Teilzeitarbeitsverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber ein. Innerhalb der ersten 6 Monate wurde ihr aber von diesem unter Einhaltung aller Fristen ordentlich gekündigt. Dagegen reichte sie Klage beim zuständigen Arbeitsgericht ein, indem Sie sich auf den Sonderkündigungsschutz während der Elternzeit berief. Die Klage, sowie Berufung und Revision wurden jedoch abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die Elternzeit nicht bei dem Arbeitgeber, der die Kündigung ausgesprochen hatte, beantragt worden war. Der Kündigungsschutz während der Elternzeit zielt darauf ab, die ständige Betreuung des Kindes in der ersten Lebensphase durch mindestens einen Elternteil zu fördern ohne dabei den Verlust des Arbeitsplatzes zu riskieren. Nachdem der eigentliche Vollzeitarbeitsplatz aber zu keiner Zeit in Gefahr war, greift in diesem Fall das Recht auf besonderen Kündigungsschutz nicht. (BAG 2. Senat, Urteil vom 02.02.2006, AZ: 2 AZR 596/04)

Nicht zuletzt auf Grund dieser Entscheidung wird deutlich, dass man sich vor Inanspruchnahme der Elternzeit fachkundig beraten lassen sollte, um negative Folgen zu vermeiden.

 

RA Kühne, Scheyer


  • Aufrufe seit 08.03.2007:
5347 (gesamt); 376 (letzte 30 Tage)

Beachten Sie unser Partnerportal Gesundheitsreise - Das Portal für Ihren Gesundheitsurlaub Das Portal für Ihren Gesundheitsurlaub
Seite weiterempfehlen Schließen

Informieren Sie Bekannte über interessante brainGuide Seiten!

1) Pflichtfeld