Ausländische Banken werden bei der Abgeltungsteuer benachteiligt
Ausländische Banken werden bei der Abgeltungsteuer benachteiligt

Ausländische Banken werden bei der Abgeltungsteuer benachteiligt

Beitrag, Deutsch, 2 Seiten, www.abgeltungsteuer.de

Autor: Thomas Disque

Herausgeber / Co-Autor: Steuerfachanwalt Disqué

Erscheinungsdatum: 12.01.2010

Seitenangabe: 1-2


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Ausländische Banken werden bei der Abgeltungsteuer benachteiligt

Mit Einführung der Abgeltungsteuer ab 2009 übernehmen die inländischen Geldinstitute die steuerlichen Pflichten der Bankkunden. Damit können Auslandsbanken nicht dienen.
Die Abgeltungsteuer hat seit 2009 vieles vereinfacht. Idealerweise nimmt die Bank ihren Kunden die gesamte steuerliche Arbeit ab. Für Kapitalanleger entfällt das alljährliche Leid mit den Steuerformularen. Das werden Kapitalanleger in Kürze bemerken, wenn die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 ansteht. Die Erklärung wird deutlich schlanker ausfallen. Mit dieser freudigen Nachricht können jedoch nur inländische Geldinstitute glänzen; jenseits der Grenze stellt die Finanzverwaltung höhere Anforderungen macht damit gegenüber den Vorjahren sogar Mehrarbeit.
Zwar müssen in bestimmten Konstellationen auch Kapitaleinnahmen aus inländischen Depots weiterhin in der Steuererklärung deklariert werden, so etwa bei Anlegern, deren individueller Steuersatz unterhalb des pauschalen Satzes von 25 Prozent liegt. Diese Klientel hat auch zukünftig ihre Zinsen, Dividenden und Kursgewinne dem Finanzamt zu erklären, damit die von der Bank zu viel einbehaltene Steuer ganz oder zum Teil wieder erstattet wird. Bei Erträgen von Auslandsdepots hingegen ergibt sich eine völlig andere Sachlage. Da die ausländischen Banken keine Abgeltungsteuer für den deutschen Fiskus einbehalten, wird der Steuerpflichtige erst später mittels des sich zu erlassenden Steuerbescheides mit Abgeltungsteuer belastet.
Prima facie ändert sich für die Kapitalerträge aus Luxemburg, Österreich oder der Schweiz also nichts. Bei Licht betrachtet geht jedoch ab 2009 ein erheblich größerer Aufwand einher, da die steuerpflichtigen Einnahmen deutlich zunehmen. Veräußerungsgeschäfte waren bis dato nur dann relevant, wenn die Gewinne oder Verluste innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist realisiert wurden. Ab 2009 unterliegen die Börsengeschäfte unabhängig von der Haltedauer der Abgeltungsteuer. Dies kann zu erheblicher Mehrarbeit führen.
Teilweise entstehen völlig neue Deklarationspflichten. Beispielsweise ist dem Finanzamt fortan nachzuweisen, dass es sich um Wertpapiere handelt, die noch dem Bestandsschutz unterfallen und sonach steuerfrei veräußert wurden, da sie bereits vor dem 1.1. 2009 im Depot lagen.
Inländische Geldinstitute unterscheiden demgegenüber zwischen Papieren mit und ohne Bestandsschutz. Realisierte Verluste werden registriert und mit positiven Kapitaleinnahmen verrechnet. Zudem wird beachtet, dass es für Aktien und alle übrigen Wertpapiere zwei unterschiedliche Verlustverrechnungstöpfe gibt. Der Bankkunde muss sich hierum nicht gesondert kümmern.
Unterhält der Steuerpflichtige Depots bei ausländischen Geldinstituten, hat er diese Arbeiten zukünftig selbst zu erledigen und die ab 2009 geltenden Rechtsvorschriften zu beachten. Dies kann sogar in der Empfehlung münden, bei größeren Beständen eine interne steuerliche Buchführung zu unterhalten. Für den Fall, dass man ausländischen Banken auch weiterhin die Treue halten möchte, sollte man solche Institute bevorzugen, die den Umgang mit deutscher Kundschaft gewöhnt sind. Diese Institute dürften dann auch die Fertigung von Erträgnisaufstellungen nach den Vorschriften der (deutschen) Abgeltungsteuer vor keine größere Probleme stellen.
Erscheinen die Mühen jedoch zu groß und wird die Übertragung des Depots in die deutsche Heimat erwogen, hat der Kapitalanleger die Anschaffungsdaten der einzelnen Kapitalanlagen und der etwaig noch nicht verrechneten Verluste selbst zu ermitteln und vorzuhalten. Bei einer Übertragung in ein inländisches Depot weiß das deutsche Geldinstitut zunächst nichts von der Vorgeschichte der Kapitalanlagen. Werden die Anlagen veräußert, behält das Institut 30 Prozent des Veräußerungspreises als pauschalen Betrag ein. Ob dabei überhaupt ein Gewinn realisiert wurde, ist unerheblich. Zwar kann der Anleger dies später im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung korrigieren. Hierfür hat er aber die gesamt Vorgeschichte der Kapitalanlage im Ausland zu offenbaren, was nicht jedermanns Sache sein dürfte. Zwar dürfen die Geldinstitute der meisten EU-Länder dem Fiskus auch steuerrelevante Daten mitteilen. Ob dies aber auch tatsächlich bei fahnenflüchtiger Kundschaft praktiziert wird, darf bezweifelt werden.
Ein häufig gehörtes Werbeargument ausländischer Institute ist der Zinseszinseffekt. Sparer sollen die Einnahmen brutto erhalten und hätten die hierauf fällige Steuer erst mit zeitlichem Abstand nachzuzahlen, nämlich nach Ergehen des Steuerbescheides. Geflissentlich verschwiegen wird hierbei die Erkenntnis, dass das Finanzamt bei größeren Einkünften aus Kapitalvermögen Vorauszahlungen auf die fällige Steuerlast beansprucht und die (vierteljährliche) Vorauszahlungslast sich bei schwindenden Kapitalerträgen sehr schnell als ein Kapitalvernichter entpuppen kann.

© Thomas M.R. Disqué
12.01.2010
www.abgeltungsteuer.de

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