BGH zu Kündigungsandrohung und Rechtsschutzversicherung
BGH zu Kündigungsandrohung und Rechtsschutzversicherung

BGH zu Kündigungsandrohung und Rechtsschutzversicherung

Beitrag, Deutsch, Eine Seite

Erscheinungsdatum: 07.01.2009


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Eine erhebliche Erleichterung für rechtsschutzversicherte Arbeitnehmer und ihre Rechtsanwälte hat nunmehr, nach einigen bereits gleich lautenden Entscheidungen von Oberlandesgerichten der Bundesgerichtshof (BGH Urteil vom 19.11.2008 - IV ZR 305/07) getroffen.


Der Kläger verlangt von seinem Rechtsschutzversicherer die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren. Der Arbeitgeber hatte dem Kläger mitgeteilt, dass aufgrund eines "Restrukturierungsprogrammes" und "der damit verbundenen Stellenreduzierung" beabsichtigt sei, ihm zu kündigen, sollte er nicht einen ihm angebotenen Aufhebungsvertrag annehmen.
Die vom Kläger daraufhin beauftragten Rechtsanwälte wandten sich gegen das Vorgehen seines Arbeitgebers. Eine Kostenübernahme dafür lehnte der Rechtsschutzversicherer ab.
Er war der Auffassung, dass ein Versicherungsfall nicht eingetreten sei, da noch kein Rechtspflichtenverstoß vorliege. Das bloße Inaussichtstellen einer Kündigung begründe als reine Absichtserklärung noch keine Veränderung der Rechtsposition des Klägers; dementsprechend stünde ihm auch ein Rechtsbehelf dagegen nicht zur Verfügung. Dies sei allein bei einer unberechtigt erklärten Kündigung möglich.
Der Arbeitnehmers hat dagegen Klage eingereicht und die sofortige Deckung und Bezahlung verlangt.


Das Urteil:

Der BGH bestätigte nun die Auffassung des Arbeitnehmers: Auf Differenzierungen zwischen Kündigungsandrohung und Kündigungsausspruch oder verhaltens- und betriebsbedingten Kündigungen komme es demnach nicht an. Vom Eintritt eines Rechtsschutzfalles sei auszugehen. An der Ernsthaftigkeit des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis auf jeden Fall beenden zu wollen, habe kein Zweifel bestanden. Vielmehr ist die Rechtsschutzversicherung aus der zwischen den Parteien bestehenden Versicherung verpflichtet, dem Kläger Versicherungsschutz zu gewähren und ihm die geltend gemachten Anwaltskosten zu erstatten. Der von der Versicherung dagegen allein erhobene Einwand, es fehle an dem Eintritt eines Versicherungsfalles, greift nicht durch. Der Rechtsschutzfall ist nach dem insoweit ausschließlich maßgeblichen Klägervortrag zu dem Vorgehen seiner Arbeitgeberin, mit dem er ihr eine Vertragsverletzung vorhält, eingetreten.

Die praktischen Folgen:

Das Urteil hat für die Praxis der Rechtsschutzversicherungen erhebliche Auswirkungen. Künftig müssen diese Deckung schon dann erklären, wenn der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter ernsthaft mit einer Kündigung für den Fall droht, dass er einen angebotenen Aufhebungsvertrag nicht unterschreibt. Damit kann sich der Arbeitnehmer z. B schon in außergerichtlichen Verhandlungen vertreten lassen, ohne ein Kostenrisiko einzugehen. Inwieweit Rechtsschutzversicherungen jetzt nachträglich in Anspruch genommen werden bleibt zu prüfen.

Unsere Bewertung:

Die Entscheidung ist zu begrüßen. Die ernsthafte Drohung mit einer Kündigung macht regelmäßig anwaltlichen Handlungsbedarf notwendig und stellt einen erheblichen Pflichtenverstoß dar. Wie der Bundesgerichtshof zutreffend herausarbeitet kommt es auf die Sicht des Versicherungsnehmers an. Kann dieser auf ein tatsächliches Geschehen verweisen, mit dem ein Rechtspflichtenverstoß verbunden wird ist anwaltliche Unterstützung geboten und sollte die Rechtsschutzversicherung hierfür Deckung erteilen.

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