Begrenzung der Kostenlast trotz Obsiegens im arbeitsgerichtlichen Verfahren
Begrenzung der Kostenlast trotz Obsiegens im arbeitsgerichtlichen Verfahren

Begrenzung der Kostenlast trotz Obsiegens im arbeitsgerichtlichen Verfahren

Beitrag, Deutsch, 3 Seiten

Autor: Dr. Bernhard Ulrici

Erscheinungsdatum: 2006

Quelle: BB - Betriebs-Berater

Seitenangabe: 1386-1388


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Nach § 12a ArbGG ist im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten erster Instanz ausgeschlossen. D. h. die außergerichtlichen Kosten erster Instanz trägt jede Partei unabhängig von ihrem Unterligen oder Obsiegen selbst. Damit § 12a ArbGG nicht leer läuft, begründen diese prozessual nicht erstattungsfähigen Kosten auch keinen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch. D. h., Ersatz dieser Kosten kann z. B. auch nicht unter dem Aspekt eines Verzugsschadens gefordert werden. Wie alle prozessualen Vorzugsstellungen findet jedoch auch § 12a ArbGG seine Grenze in einem bewussten Missbrauch.
Erhebt z. B. eine Prozesspartei eine inhaltlich jeglicher Gurndlage entbehrende Klage, um die andere Partei durch die dieser entstehenden Prozesskosten vorsätzlich zu schädigen, steht § 12a ArbGG einem Schadenersatzanspruch aus § 826 BGB nicht entgegen. Diese Frage ist zwar bislang höchstrichterlich nicht entschieden. In der Literatur entspricht diese Sichtweise aber der ganz herrschenden Ansicht. Der Beitrag erwidert auf den sich der herrschenden Ansicht entgegenstellenden Beitrag von Korinth, ArbRB 2005,299 und legt dar, dass die von der herrschenden Ansicht angenommene Einschränkung des § 12a ArbGG für Fälle eines bewussten Mißbrauchs zwingend ist.

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