Das Drittstaatenargument in den fusionskontrollrechtlichen Entscheidungen der Europäischen Kommission
Das Drittstaatenargument in den fusionskontrollrechtlichen Entscheidungen der Europäischen Kommission

Das Drittstaatenargument in den fusionskontrollrechtlichen Entscheidungen der Europäischen Kommission

Buch, Deutsch, 218 Seiten, Sellier. European Law Publishers GmbH

Autor: Andreas Schneider

Erscheinungsdatum: 2006

ISBN: 393580878X

Auflage: 1. A.


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Preis: 29,80 €

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Die von der Europäischen Kommission fusionskontrollrechtlich zu beurteilenden Sachverhalte sind häufig nicht nur innergemeinschaftlicher Natur, sondern reichen über die Grenzen der Europäischen Gemeinschaft (und des EWR) hinaus, weisen also Drittstaatenbezüge auf. Dieser Drittstaatenbezug kann sowohl rechtlicher als auch tatsächlicher Art sein. Der Autor untersucht und systematisiert die Entscheidungspraxis der Kommission und setzt dabei drei Schwerpunkte. Zunächst misst er die europäische Zuständigkeit für Drittstaatenzusammenschlüsse am völkerrechtlichen Auswirkungsprinzip und untersucht die Zuständigkeitskriterien daraufhin, ob sie das völkerrechtlich Zulässige und wettbewerbspolitisch Notwendige wahren. Schneider schlägt hier Änderungen vor, um Zusammenschlüsse mit nur marginalen Auswirkungen auf den europäischen Markt aus der europäischen Zuständigkeit herauszuhalten. Die wettbewerbliche Beurteilung von Zusammenschlüssen umfasst häufig Drittstaatenaspekte. Schneider arbeitet heraus, wie Drittstaateneinflüsse bei der Einschätzung der wettbewerblichen Situation durch die Kommission berücksichtigt werden. Der Autor geht schließlich noch der Frage nach, ob die Einflüsse von Fusionen auf Märkte in Drittstaaten zur Rechtfertigung herangezogen werden und damit einen an sich wettbewerbswidrigen Zusammenschluss vor der Untersagung bewahren können. Er setzt sich in diesem Zusammenhang vor allem mit der Fusionskontrollverordnung und den zu ihr ergangenen Kommissionsentscheidungen auseinander. Im Zentrum seiner Überlegungen steht die sog. ¿französische Klausel¿ (Art. 2 Abs. 2 lit. b FKVO), die er im Lichte eines dynamischen Wettbewerbsverständnisses auslegt. Danach sollen fortschrittsfördernde Vorhaben dann zuzulassen sein, sofern der Wettbewerb nur kurzfristig beschränkt wird, auf lange Sicht aber erhalten bleibt.

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