Die Befristungskontrolle erfordert immer dann eine zukunftsorientierte Betrachtung, wenn die sachliche Rechtfertigung der Befristungsabrede auf einer künftig prognostizierten Änderung der tatsächlichen Verhältnisse beruht. Die Unsicherheit, die einer hypothetischen Betrachtung des künftigen Beschäftigungsbedarfs notwendigerweise innewohnt, führt zu den besonderen Schwierigkeiten der Wirksamkeitskontrolle, die allein darauf abzustellen hat, welche Prognose anhand der bei Vertragsschluss erkennbaren Umstände sachgerechterweise zu stellen war. Der Beitrag beleuchtet unter Hinweis auf die hierzu ergangene Rechtsprechung die inhaltlichen Anforderungen an diese Prognose, die nicht nur durch den der Befristungsabrede zugrundeliegenden Vertragszweck, sondern auch von der Anzahl der vorangegangenen Vertragsverhältnisse geprägt werden. Ergänzend werden die Auswirkungen einer nachträglichen Änderung der Prognose auf das Arbeitsverhältnis aufgezeigt.