Beitrag, Deutsch, 2 Seiten, F.A.Z.-Institut für Management-, Markt- und Medieninformationen GmbH
Autor: Dr. Stefan Hanloser, Rechtsanwalt
Erscheinungsdatum: 07.10.2009
Quelle: Deutscher AnwaltSpiegel
Seitenangabe: 20-21
Aufrufe gesamt: 601, letzte 30 Tage: 1
Verlag
F.A.Z.-Institut für Management-, Markt- und Medieninformationen GmbH
Telefon: +49-69-7591-1888
Telefax: +49-69-7591-1843
Frankfurter Allgemeine Zeitung GmbHPreis: Kostenlos
Bezugsquelle:
Mit der Einführung der Security Breach Notification zum 01.09.2009 hat sich das datenschutzrechtliche Haftungsregime erheblich verschärft. Nach dem neuen § 42a BDSG sind Unternehmen verpflichtet, den Aufsichtsbehörden Datenverluste zu melden und die Betroffenen, deren Daten abhanden gekommen sind, zu benachrichtigen.
Diese gesetzlich angeordnete Selbstbezichtigung hat praktische haftungsrechtliche Konsequenzen: Beruht die Datenpanne auf einer rechtswidrigen Datenübermittlung oder auf unzureichenden technischen oder organisatorischen Datensicherungsmaßnahmen, kann die gesetzlich vorgeschriebene "Darlegung der Art der unrechtmäßigen
Kenntniserlangung [durch Dritte]" den Betroffenen nützlichen Tatsachenstoff für eine Schadenersatzklage an die
Hand geben. Die Herausforderung besteht darin, die Melde- und Benachrichtigungspflichten vollständig zu erfüllen, ohne das Unternehmen durch die Preisgabe überschießender Informationen einem unnötigen Haftungsrisiko auszusetzen.