
Vollständiger Beitrag zu lesen in: Betriebs-Berater 46/2011, S. 2819 -- Zusammenfassung:
Ein GmbH-Gesellschafter hat in der Gesellschafterversammlung gemäß § 47 Abs. 4 S. 2 Alt. 1 GmbHG kein Stimmrecht, wenn es um die Vornahme eines Rechtsgeschäfts ihm gegenüber geht. Ob dieser Stimmrechtsausschluss auch für die Kündigung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags durch den herrschenden Gesellschafter gilt, war bisher nicht höchstrichterlich geklärt. Mit Urteil vom 31.05.2011 (Az.: II ZR 109/10, BB 2011, 1857 m. Anm. Derlin, BB 2011, 2067 f.) hat der BGH nun eine Stimmberechtigung bejaht. Der vorliegende Beitrag beleuchtet diese Entscheidung in ihrem gesellschaftsrechtlichen Kontext und gibt Empfehlungen für die Konzernpraxis.
I. Einführung
II. Sachverhalt
III. Grundlagen von Unternehmensverträgen
1. Beherrschungsverträge
2. Gewinnabführungsverträge
IV. Beendigung von Unternehmensverträgen
1. Formalia
a) Zuständigkeit für Kündigung
b) Mehrheitserfordernisse
c) Beurkundungserfordernisse
d) Schriftformerfordernis
e) Kündigungsfrist
2. Stimmrechtsausschluss nach § 47 Abs. 4 GmbHG
a) Regelungsgehalt
b) Stimmrechtsausschluss bei Kündigung von Unternehmensverträgen
aa) Vornahme eines Rechtsgeschäfts
bb) Interessenskonflikt
c) Zustimmungspflicht aufgrund gesellschafterlicher Treuepflicht
V. Zusammenfassung
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