
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs geht in der Begründung für seinen Vorlagebeschluss für den Großen Senat für Strafsachen davon aus dass der niedergelassene, vertragsärztlich tätige Arzt Amtsträger im Sinne des Strafgesetzbuches ist. Diese Auffassung wird kritisch betrachtet.
ähnliche Veröffentlichungen