Designrecht
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Designrecht

Designschutz

Beitrag, Deutsch, 13 Seiten, Rechtsanwältin Julia Cordemann

Autor: Julia Cordemann

Erscheinungsdatum: 01.02.2006

Quelle: Newsletter DDC, 02/06


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Schutz vor Designklau - Teil 1
Dass heutzutage nahezu alle Produkte von Produktpiraten nachgeahmt werden, ist nichts Neues. Selbst Arzneien sowie Ersatzteile für Flugzeuge und Autos werden kopiert mit zum Teil fatalen Folgen für Gesundheit und Leben.
Seit jeher wird natürlich auch im Bereich des Produktdesigns fleißig abgekupfert, sehr zum berechtigten Ärger vieler Designer.
Doch wie kann sich ein Designer vor derlei Plagiaten schützen bzw. welche Möglichkeiten bestehen zur Verteidigung seiner kreativen Eigenleistung?

Dem Schutz von Designwerken dienen im Wesentlichen folgende Gesetze:

Urhebergesetz
Maßgeblich für einen Schutz nach diesem Gesetz ist, dass das Designwerk eine eigenständige kreative Leistung darstellt, welche künstlerisch geprägt ist sowie eine nicht unerhebliche Schöpfungshöhe erreicht haben muss. Unter den Möbeldesign-Klassikern wurde beispielsweise Möbelmodellen von Le Corbusier oder den bekannten Thonet-Stühlen Urheberrechtsschutz gewährt.

Nun bedeutet dies natürlich nicht, dass lediglich Designklassikern Urheberrechtsschutz zuerkannt wird, die berühmten Beispiele verdeutlichen aber, dass die Anforderungen, die das Gesetz an die Schöpfungshöhe stellt, relativ hoch sind.

Diese Voraussetzungen erfüllen natürlich längst nicht alle Designobjekte.

Geschmacksmustergesetz
Für eine Vielzahl von Arbeiten bietet sich daher eher der Schutz des Geschmacksmustergesetzes an:
Im Gegensatz zum Urheberrechtsschutz, welcher automatisch mit Schaffung des Werkes entsteht, wird Geschmacksmusterschutz auf Antrag beim Deutschen Patentamt in München gewährt.
Die Voraussetzungen, die das Geschmacksmustergesetz an die Schutzfähigkeit eines Designobjektes stellt, sind geringer als die des Urhebergesetzes:
Das Geschmacksmuster muss gewerblich verwertbar und neu sein, d.h., es darf vor dem Anmeldetag kein identisches Muster bekannt gewesen sein und es muss Eigenart aufweisen, d.h., es muss insgesamt schlichtweg anders aussehen als Muster, die bereits vor der Veröffentlichung bekannt gewesen sind.
Die Schutzdauer eines Geschmacksmusters beträgt vom Tag der Anmeldung an 25 Jahre.

Vorteil der Anmeldung
Die Anmeldung eines Geschmacksmusters verbessert in einem späteren Streitfall die Rechtsstellung des Geschmacksmusterinhabers erheblich, da er sich bei der Durchsetzung seiner Rechte gegenüber dem Nachahmer des Designs auf ein eingetragenes Schutzrecht berufen kann und ist daher unbedingt zu empfehlen.

Nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Aber auch demjenigen Designer, der kein Geschmacksmuster angemeldet hat, kann geholfen werden:
Seit dem 06.03.2002 gibt es nämlich den Schutz des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters.
Dieses Geschmacksmuster entsteht durch Benutzung, d.h., das Designobjekt muss innerhalb der EU der Öffentlichkeit offenbart worden sein. Wenn beispielsweise ein Designobjekt erstmals auf einer Messe präsentiert wird, besteht ab diesem Zeitpunkt Schutz gegen Nachahmung. Allerdings muss diese Veröffentlichung nachgewiesen werden, man sollte also unbedingt die Veröffentlichung durch geeignete Mittel dokumentieren können.

Für die Schutzvoraussetzungen des Musters selbst gelten die gleichen Kriterien wie bei eingetragenen Geschmacksmustern, es muss also gewerblich verwertbar, neu und eigenartig sein.

Kürzere Schutzdauer
Allerdings ist die Dauer des Geschmacksmusterschutzes im Gegensatz zum eingetragenen Geschmacksmuster kürzer und beträgt ab dem Tag der erstmaligen Offenbarung 3 Jahre.

Markenrecht
Bestimmten Arten von Design bietet auch das Markenrecht Schutz:
Für Logos, Schriftzüge, Etiketten und Verpackungen z.B. kann ein Designer beim Deutschen Patentamt gegen Zahlung einer Gebühr eine Marke anmelden. Diese Markeneintragung gewährt dann dem Markeninhaber Schutz vor Nachahmung Dritter des als Wort/Bild,- Farb,- oder dreidimensionale Marke eingetragenen Designs.

Wettbewerbsrecht-Ergänzender Leistungsschutz
Sollte sich ein Designer auf keines der vorbezeichneten Schutzrechte berufen können, bleibt immer noch der ergänzende Leistungsschutz des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG):

Dieses schützt den Designer vor der unlauteren Nachahmung seiner Produkte. Schutzvoraussetzung ist, dass das Design wettbewerbliche Eigenart besitzt (es darf also keine "0815" Gestaltung sein), dieses Design muss nachgeahmt worden sein und es müssen bei der Nachahmungshandlung noch besondere Unlauterkeitsaspekte hinzukommen, wie etwa Herkunftstäuschung, Rufausbeutung oder systematische Nachahmung.

Die hier aufgeführten Unlauterkeitsaspekte sind jedoch nicht abschließend sondern haben lediglich Beispielscharakter. Es gibt also durchaus auch Unlauterkeitsmerkmale, die nicht in diesen klassischen Fallgruppen der Rechtsprechung aufgeführt sind.

Der Weg über den ergänzenden Leistungsschutz gestaltet sich in einem Nachahmungsfall schwieriger als der Weg über die oben genannten Gesetze, insbesondere deshalb, weil die Berufung hierauf vom Gegner oftmals (zu Unrecht) nicht ernst genommen wird: Dies mag damit zu tun haben, dass an einem eingetragenen Schutzrecht wie etwa dem Geschmacksmuster, salopp ausgedrückt, zunächst "nichts zu rütteln" ist, da es die Rechtsposition des Designers eindeutig dokumentiert, während der ergänzende Leistungsschutz viel Raum für Interpretationen und Auslegung bietet.
Es lohnt sich aber in jedem Fall, diesen Weg zu beschreiten, da er schon manchem Designer zu seinem Recht verholfen hat.

Fazit:
Kein Designer sollte Kopien seiner Produkte hinnehmen. Bereits im Vorfeld sollte er daher bestrebt sein, für sein jeweiliges Design Schutzrechte anzumelden, um in einem späteren Streitfall seine rechtliche Position zu verbessern. Die alleinige Berufung auf Urheberechtsschutz ist, wie eingangs erwähnt, ein unsicherer Weg. In jedem Fall sollte in einem Kopiefall fachkundiger Rat eingeholt werden, da hier gute juristische Argumente und die Kenntnis der einschlägigen Rechtsprechung von großer Bedeutung sind.

Die rechtlichen (Angriffs-)Möglichkeiten des Designers, dessen Produkt kopiert wurde, werden im nächsten Beitrag dargestellt.

Julia Cordemann

DE, Frankfurt (Main)

Rechtsanwältin

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