Unanfechtbare richterliche Entscheidungen, die unter Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) zustande gekommen sind, konnten bislang nur mit der Verfassungsbeschwerde angefochten werden, sofern nicht ausnahmsweise für erstinstanzliche Urteile der Anwendungsbereich der Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO eröffnet war. Um eine effektive fachgerichtliche Überprüfung auch außerhalb des Verfassungsrechtsweges zu ermöglichen, hat die zivil- und arbeitsgerichtliche Rechtsprechung betroffenen Parteien deshalb mit richterrechtlich entwickelten Rechtsbehelfen wie der Gegenvorstellung und der außerordentlichen Beschwerde zu helfen versucht. Das Bundesverfassungsgericht hat die Berechtigung dieses Ansatzes mit Plenarbeschluss vom 30. April 2003 (Az. 1 PBvU 1/02), bestätigt, allerdings darauf hingewiesen, dass nur gesetzlich normierte Rechtsbehelfe dem Gebot der Rechtsmittelklarheit genügen. Der mit diesem Beschluss verbundene gesetzgeberische Auftrag wurde nun mit dem Anhörungsrügengesetz umgesetzt, das am 1.1.2005 in Kraft treten wird. Es erweitert den Anwendungsbereich der bislang in § 321a ZPO normierten Anhörungsrüge auch mit Wirkung für das arbeitsgerichtliche Verfahrens, so dass künftig nur noch in Ausnahmefällen auf außerordentliche Rechtsbehelfe zurückgegriffen werden muss.