
Vollständiger Beitrag zu lesen in: GmbH-Steuerberater 1/2011 -- Zusammenfassung:
In Krisenzeiten rückt die Haftung von Organmitgliedern verstärkt in den Blickpunkt des Interesses. Dies betrifft nicht nur Geschäftsleiter, sondern auch Aufsichtsratsmitglieder. Deren Haftung kommt beispielsweise in Betracht, wenn die Geschäftsleitung gegen das Zahlungsverbot nach § 64 S. 1 GmbHG verstößt und der Aufsichtsrat insoweit seine Überwachungspflicht verletzt. Wie der BGH mit seinem „Doberlug“-Urteil vom 20.09.2010 entschied, bestehen dabei jedoch mit Blick auf die Rechtsfolgen graduelle Unterschiede zwischen dem obligatorischen und fakultativen Aufsichtsrat. Dieser Beitrag beleuchtet das Urteil in seinem gesellschaftsrechtlichen Kontext und gibt Empfehlungen für die Aufsichtsratspraxis in der Unternehmenskrise.
Gliederung:
I. Einführung
II. Sachverhalt
III. Pflichten des Aufsichtsrats in der Unternehmenskrise
1. Pflichten der Geschäftsleitung in der Krise
- Überwachungspflicht
- Sanierungspflicht
- Einberufungspflicht
- Abführung von Steuern
- Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen
- Stellung des Insolvenzantrags
- Zahlungsverbot
2. Überwachungspflicht des Aufsichtsrats
3. Schaden der Gesellschaft
a) Schaden durch verbotswidrige Zahlungen
b) Gesellschaft oder Insolvenzgläubiger als Geschädigte
aa) Drittschadenstheorie
bb) Eigenschadenstheorie
cc) Stellungnahme
4. Übertragbarkeit auf fakultativen Aufsichtsrat
a) Differenzierte Sichtweise
b) Einheitliche Sichtweise
c) Stellungnahme
IV. Zusammenfassung
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