Die persönliche Haftung des Zwangsverwalters und der Rückgriff gegen die verfahrensbetreibenden Gläubiger
Die persönliche Haftung des Zwangsverwalters und der Rückgriff gegen die verfahrensbetreibenden Gläubiger

Die persönliche Haftung des Zwangsverwalters und der Rückgriff gegen die verfahrensbetreibenden Gläubiger

zugleich Besprechung von LG Frankfurt/O., Beschl. v. 29.6.2007 - 19 T 69/07

Aufsatz, Deutsch, 4 Seiten, ZfIR Zeitschrift für Immobilienrecht

Autor: Leif Holger Wedekind

Erscheinungsdatum: 2008

Quelle: ZfIR 2008, 534-537

Seitenangabe: 534-537


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Die persönliche Haftung des Zwangsverwalters untersucht der Spezialist für Zwangsversteigerungsrecht Leif Holger Wedekind (zusammen mit Katrin Wedekind Inhaber der Sozietät Wedekind Bankrecht Insolvenzrecht in Lüneburg)

Weiterhin untersucht er in dem Beitrag die Möglichkeit des Rückgriff sgegen die verfahrensbetreibenden Gläubiger. Bei dem Beitrag handelt es sich zugleich um die Besprechung der Entscheidung des LG Frankfurt/Oder vom 29.06.2007 - 19 T 69/07,  ZfIR 2008, 547).

Leif Holger Wedekind kennt die Thematik aus seiner Tätigkeit als Zwangsverwalter und Mitglied des Beirats der Arbeitsgruppe Zwangsverwaltung der ARGE Insolvenzrecht und Sanierung im Deutschen Anwaltverein. Er weist darauf hin, dass die für die Praxis wichtige Folgefrage eines Rückgriffs gegen die verfahrensbetreibenden Gläubiger in dem Beschluss des LG Frankfurt/Oder nicht behandelt wird, und untersucht diesem Themenkomplex dann näher.

Hingewiesen wird außerdem auf die parallelen Fragen hinsichtlich der persönlichen Haftung des Insolvenzverwalters. Daraus werden Schlüsse für die persönliche Haftung des Zwangsverwalters gezogen. Das Hauptaugenmerk liegt aber zunächst in der Besprechung der Entscheidung des LG Frankfurt/Oder. Im Rahmen eines Exkurses behandelt Leif Holger Wedekind dann die beiden Haftungskreise, nämlich die persönliche Haftung des Zwangsverwalters gegenüber den Beteiligten im weiteren Sinne (Haftungskreis 1) und die Haftung gegenüber Gläubiger und Schuldner (Haftungskreis 2) mit Verweis auf die entsprechende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Leif Holger Wedekind

DE, Lüneburg

Rechtsanwalt / Mediator / Zwangsverwalter

Sozietät Wedekind Rechtsanwälte Bankrecht Insolvenzrecht

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