
Zu kurz bemessene Erklärungs- oder Annahmefristen nach einer Änderungskündigung sind nicht etwa unwirksam, sondern verlängern sich automatisch in die gesetzliche Mindestfrist, so das Bundesarbeitsgericht.
Für die Vorbehaltsannahme steht dem Arbeitnehmer eine Erklärungsfrist von (längstens) drei Wochen zur Verfügung. Drei Wochen gelten auch als Mindestfrist für die vorbehaltslose Annahme.
(BAG, Urteil vom 1.2.2007, 2 AZR 44/06)
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