Eigentlich müsste diese Erbschaft- Schenkungsteuer heißen, da nicht nur der Vermögensanfall auf Grund von Erbschaften sondern auch die freigiebige Zuwendung zwischen Lebenden dieser Steuer unterliegt. Vereinfacht kann man sagen, dass jede Vermögensübertragung ohne Gegenleistung der Erbschaftsteuer unterliegt. Wobei dieses Vermögen aus Geld, Gegenständen aber auch Zinsvorteilen bestehen kann. Auch dieses Gesetz war schon mehrfach vor dem Bundesverfassungsgericht Gegenstand eines Verfahrens. Strittig ist vor allem die scheinbar günstigere Bewertung von Immobilienvermögen. Die Höhe der Erbschaftsteuer richtet sich vor allem nach dem Verwandtschaftsgrad und ob der Vermögensanfall auf Grund Tod oder durch Schenkung zwischen Lebenden erfolgt. So sieht das Erbschafsteuergesetz höhere Freibeträge vor, wenn der Vermögensfall im Todesfall in geradliniger Erfolge erfolgt. Je weiter der Verwandtschaftsgrad desto geringer die Freibeträge. Genauso gilt je höher der Vermögensanfall, desto höher der Steuersatz. Auch die Erbschaftsteuer sieht gewisse Befreiungen vor. So sind beispielsweise Gelegenheitsgeschenke generell steuerfrei. Für Haushaltsgegenstände einschließlich Kleidungsstücke wird ein Freibetrag zwischen EUR 12.000 und EUR 41.000 gewährt. Darüber hinaus ist die Übertragung von Betriebsvermögen begünstigt, wenn gewisse Voraussetzungen für einen Zeitraum vom 10 Jahren eingehalten werden. Beachten muss man, dass nicht auf den einzelnen Vermögensanfall abgestellt wird. Für die Erbschaftsteuer werden vereinfacht ausgedrückt immer die Zuwendungen der letzten 10 Jahre berücksichtigt und zusammen gefasst.
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Moderation Erbengemeinschaften, europäisch abgestimmt
Dipl.-Volksw. Christa Genck, StB
Höhe des Steuersatzes, Steuerklasse, Wert des steuerpflichtigen Erwerbs
Dr. iur. Michael Ivens, LL.M. (LSE)
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