Erpressungsgelder fürs Fremdgehen nicht steuerlich absetzbar
Erpressungsgelder fürs Fremdgehen nicht steuerlich absetzbar

Erpressungsgelder fürs Fremdgehen nicht steuerlich absetzbar

Beitrag, Deutsch

Autor: Prof. Dr. Arnd Diringer

Erscheinungsdatum: 31.07.2015

Quelle: Justillon


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Erpressungsgelder fürs Fremdgehen nicht steuerlich absetzbar

Auszug:
"Ein Mann heiratet eine 23 Jahre ältere Frau. Während der Ehe unterhält er eine Beziehung zu einer 21 Jahre jüngeren Frau, mit der er auch ein Kind zeugt. Zugleich hat er ein Verhältnis mit seiner 26 Jahre jüngeren Hausangestellten. Nicht gerade eine typische deutsche Familienkonstellation. Was aber dann passiert ist typisch deutsch: Als er wegen seiner Liebschaften erpresst wird, möchte er die gezahlten Erpressungsgelder von der Steuer absetzen."

Hinweis:
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Prof. Dr. Arnd Diringer

DE, Illingen (Württemberg)

Leiter der Forschungsstelle für Arbeitsrecht der Hochschule Ludwigsburg

Hochschule Ludwigsburg Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg University of Applied Sciences

Publikationen: 407

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