Beitrag, Deutsch, 3 Seiten, Art-Lawyer
Autor: Jens O. Brelle
Herausgeber / Co-Autor: RA Jens O. Brelle & Denise Jurack
Erscheinungsdatum: 25.07.2011
Seitenangabe: 1-3
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Verlag
Art-Lawyer Kanzlei für Urheberrecht und Medienrecht
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Preis: Kostenlos
Milka-lila, ADAC-gelb, Telekom-magenta; auch wenn sich die drei Farben natürlich optisch unterscheiden, haben sie doch Eines gemeinsam: sie sind als Marken im Markenregister des Deutschen Paten- und Markenamts eingetragen. Das die Eintragung einer Farbmarke gar nicht so einfach ist, hat auch schon die Deutsche Bahn (rot-grau-weiß) erfahren müssen, denn für die Eintragung einer Farbmarke gelten die gleichen Voraussetzungen wie für Wort- oder Bildmarken. Das DPMA prüft grundsätzlich, ob sich eine Marke graphisch darstellen lässt, dieses Erfordernis ist in § 8 Abs. 1 MarkenG geregelt. Eine Marke muss immer klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv sein. Für Farbmarken ist es deshalb erforderlich, den Farbton nach einem internationalen Farbklassifizierungssystem (z. B. Pantone, RAL oder HSK) anzugeben.
DE, Hamburg - Speicherstadt
Inhaber
Art-Lawyer Kanzlei für Urheberrecht und Medienrecht
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