
| k. A. |
Seit dem Zusammenbruch des Neuen Marktes hat der Gesetzgeber den Schutz des Kapitalmarktes zu einer seiner vornehmlichen Aufgaben erklärt. Die seitdem stetig erweiterten Ermittlungskompetenzen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wirken sich auch strafprozessual aus: Im Falle des Verdachts einer Straftat gibt die BaFin ihre im Aufsichtsverfahren erhobenen Erkenntnisse an die Staatsanwaltschaft weiter. Da die Ermittlungen der BaFin regelmäßig früher ansetzen als es nach den Regeln der StPO möglich wäre, stellt sich die Frage, inwieweit Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte überhaupt auf Informationen aus dem Aufsichtsverfahren zugreifen und diese verwenden dürfen, die sie selbst nie erlangt hätten, weil sie zu anderen Zwecken erhoben wurden.
Die vorliegende Arbeit wendet sich dieser Thematik zu und untersucht die Zulässigkeit der Weitergabe und der Verwendung der von der BaFin und den Börsenaufsichtsbehörden nach KWG, WpHG und BörsG erhobenen Erkenntnisse zu strafprozessualen Zwecken.
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