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Zusammenfassung:
Durch einen Debt Equity Swap werden Verbindlichkeiten per Sachkapitalerhöhung in Geschäftsanteile umgewandelt. Damit wird der betreffende Gläubiger vom Fremd- zum Eigenkapitalgeber, zugleich wird die Gesellschaft von einer Verbindlichkeit befreit. Ihr Fremdkapitalanteil verringert sich, ihr Eigenkapitalanteil erhöht sich entsprechend. Nach verbreiteter Meinung sind die für Sacheinlagen geltenden Offenlegungs- und Bewertungsvorschriften einzuhalten, d.h. es soll insbesondere die Pflicht bestehen, die eingebrachte Forderung zu bewerten.
Dass dies (jedoch zumindest rechtlich) nicht zwingend erforderlich ist, zeigen die Autoren auf. Weder die Behandlung als Bareinlage noch die Anwendung aller Regeln für Sacheinlagen wird den Besonderheiten einer Kapitalerhöhung im Wege der Einbringung von Ansprüchen gegen die Gesellschaft gerecht. Während einerseits das Erfordernis einer Bewertung solcher Ansprüche weder durch Bedürfnisse des Gläubiger- noch des Aktionärsschutzes geboten ist, bedarf es andererseits der Offenlegung des Einlagegegenstands, um die Gefahr einer Täuschung gegenwärtiger und künftiger Gläubiger und Gesellschafter auszuschließen. Die Autoren plädieren daher im Ergebnis dafür, bei der Einbringung von Forderungen gegen die Gesellschaft die Anwendung der Sacheinlagebestimmungen im Wege der teleologischen Reduktion auf die Regelungen über die Offenlegung zu beschränken.
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