Cover Geheimhaltungsverpflichtung
Beitrag
 

Geheimhaltungsverpflichtung

  • Veröffentlichungstyp:
Beitrag
  • Sprache:
Deutsch
  • Erscheinungsdatum:
01.02.2006
  • Quelle:
Tipp des Monats Nr.02/2006 der Einkäufer-Akademie
Autoren (1)
  • Beschreibung:
„Wie kann ich einen Lieferanten dazu bringen, dass er anderen keine kaufmännischen und technischen Einzelheiten unserer Geschäftsbeziehung verrät?“: ! Meine Antwort dazu: Am einfachsten ist dies mit einer vom Lieferanten unterschriebenen Geheimhaltungsklausel in Verbindung mit einer vorher festgelegten Vertragsstrafe zu erreichen. 3 Klausel-Vorschläge: „Sie verpflichten sich, sämtliche nicht offensichtliche kaufmännische und technische Einzelheiten unserer Geschäftsbeziehung geheim zu halten. Die von Ihnen eingesetzten Mitarbeiter, Lieferanten und andere Dritte sind ebenfalls zur Geheimhaltung zu verpflichten.“ „Die Verwendung unseres Firmennamens in Referenzlisten oder Werbematerialien ist erst nach ausdrücklicher, schriftlicher Genehmigung erlaubt.“ „Für jeden schuldhaften Verstoß können wir von Ihnen eine Vertragsstrafe in Höhe von 100.000 € fordern. Unser Recht, einen über diese Summe hinausgehenden Schaden - unter Verrechnung der Vertragsstrafe - zu verlangen, bleibt davon unberührt.“ Diese Klauseln passen gut in einen Rahmenvertrag. Wichtig: Verlassen Sie sich nicht auf Ihre Allgemeinen Einkaufsbedingungen, in denen solche oder ähnliche Klauseln öfter zu finden sind. Sie haben sonst immer das Risiko, dass diese gar nicht Vertragsbestandteil geworden sind. Eine gesetzliche Regelung zur Geheimhaltung gibt es nicht. Sie müssen diese immer individualvertraglich vereinbaren. Die Höhe der Vertragsstrafe Diese wählen Sie nach der denkbaren Schadenshöhe aus, die in der Praxis aber oft schwierig im Vorfeld beziffert werden kann. Da die Vertragsstrafe eine abschreckende Wirkung haben muss, um zu funktionieren, legen Sie bei Unsicherheit lieber eine etwas höhere Summe fest. Wenn Sie also beispielsweise zwischen 75.000 € und 50.000 € schwanken, dann nehmen Sie die 75.000 €. Denken Sie daran, dass Sie zusätzlich Verhandlungsmasse brauchen. Die Verkäufer versuchen die Vertragsstrafe so niedrig wie möglich zu halten, wenn sie diese nicht vollständig wegdiskutieren können. Also schreiben Sie 100.000 € (25.000 € = Verhandlungs-Reserve) in die Klausel, wenn Sie diese dem Lieferanten das erste Mal präsentieren. Verrät der Lieferant Geschäftsgeheimnisse und kommt es zum Prozess, freuen sich die Richter immer, wenn es eine vertraglich vereinbarte Schadenssumme gibt. Ohne diese Vertragsstrafe kann auch das Gericht die exakte Schadenshöhe kaum ermitteln. Verstößt die Vertragsstrafenhöhe nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) sowie gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) sind die Chancen sehr groß, dass die Vertragsstrafe in einem Prozess (der am Besten immer zu vermeiden ist) durchgesetzt werden kann. Für Sie das Beste! Herzlichst Ihr Jens Holtmann Einkäufer-Akademie
  • Aufrufe seit 06.02.2006:
4234 (gesamt); 41 (letzte 30 Tage)

Beachten Sie unser Partnerportal Gesundheitsreise - Das Portal für Ihren Gesundheitsurlaub Das Portal für Ihren Gesundheitsurlaub
Seite weiterempfehlen Schließen

Informieren Sie Bekannte über interessante brainGuide Seiten!

1) Pflichtfeld