Cover Geschäftsführer-Haftung für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife: Abführungspflicht umfasst auch Steuerrückstände und nur Arbeitgeberanteile
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Geschäftsführer-Haftung für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife: Abführungspflicht umfasst auch Steuerrückstände und nur Arbeitgeberanteile

Analyse des BGH-Urteils vom 25.01.2011 (Az.: II ZR 196/09) und Praxishinweise

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  • Veröffentlichungstyp:
Aufsatz
  • Sprache:
Deutsch
  • Erscheinungsdatum:
2011
  • Seiten:
6
  • Beschreibung:

 Vollständiger Beitrag zu lesen in: GmbH-Steuerberater 5/2011 -- Zusammenfassung:

Wird eine GmbH insolvenzreif, darf der Geschäftsführer im Grundsatz keine Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen mehr vornehmen. Eine Ausnahme besteht für Zahlungen von Umsatz- und Lohnsteuern sowie Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung: Denn führt der Geschäftsführer diese nicht ab, würde er sich strafbar machen. Wenn er insoweit seinen Pflichten nachkommt, kann er daher nicht gemäß § 64 S. 1 GmbHG zivilrechtlich in Haftung genommen werden.

Diese Rechtsprechung hat der BGH mit Urteil vom 25.01.2011 (Az.: II ZR 196/09) bestätigt und zugleich hervorgehoben, dass nicht nur laufende und erst nach Insolvenzreife fällig werdende, sondern auch rückständige Steuern abzuführen sind. Mit Blick auf Sozialversicherungsbeiträge sei zudem nur die Zahlung von Arbeitgeberanteilen bei Insolvenzreife haftungsbegründend. Weil es insoweit keine Vermutung für Arbeitnehmeranteile gebe, sei eine Tilgungsbestimmung zu treffen.

Dieser Fachbeitrag erläutert die Voraussetzungen des § 64 S. 1 GmbHG und gibt damit Geschäftsführern einen Leitfaden an die Hand, um eine Haftung für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife zu vermeiden.


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