
Das neue Geschmacksmustergesetz vom 01. 06. 2004 setzt die Richtlinie 98/7/ EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. 10. 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen um. Obwohl das Gesetz bereits von 2004 datiert, hatte der Bundesgerichtshof erst kürzlich Gelegenheit, in mehreren Entscheidungen zum aktuellen Geschmacksmustergesetz Stellung zu beziehen.
Der wesentliche Unterschied zum alten Geschmacksmusterrecht besteht darin, dass das Geschmacksmuster für seinen Schutz neu sein und Eigenart haben muss, während das Geschmacksmuster nach dem alten Geschmacksmustergesetz neu und eigentümlich sein musste.
Für die Bestimmung des Schutzumfangs eines Geschmacksmusters ist es jetzt grundsätzlich unerheblich, woraus sich dessen Eigenart im Einzelnen ergibt. Der Schutz nach dem neuen Geschmackmusterrecht besteht darin, dass sich die sich gegenüberstehenden Geschmacksmuster in ihrem Gesamteindruck voneinander unterscheiden müssen. Für die Unterscheidung vom vorbekannten Formenschatz besteht eine Wechselwirkung zwischen Musterdichte und Gestaltungssielraum.
Der Beitrag fast die wesentlichen Überlegungen zusammen.
Philipp Fürst
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