Beitrag, Deutsch, 3 Seiten, ZAP Verlag für die Rechts- und Anwaltspraxis GmbH & Co.
Autor: Hermann Kulzer, Fachanwalt
Erscheinungsdatum: 15.04.2002
Quelle: ZInsO 7/2002
Seitenangabe: 313-315
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Wann werden Gläubiger in Krisensituationen des Schuldners und der Schuldnerin durch Rechthandlungen des Schuldners und/oder anderer Gläübiger benachteiligt?
Was passiert, wenn ein Gläubiger eine Befriedigung erhält aus Darlehnsmitteln der Bank? Liegt hier nur ein Passivtausch vor ohne Gläubigerbenachteiligung oder liegt eine Gläubigerbenachteiligung auch dann vor, wenn ein Gläubiger etwas erhält und die anderen Gläubiger nicht?
Der BGH entschied in einer vom Verfasser erwirkten Entscheidung zu Gunsten des Klägers als Insolvenzverwalter. Auch beim Passivtausch ( Tausch der Gläubiger-also Befriedigung eines Gläubiger aus Darlehnsmitteln eines anderen Gläubigers )kann eine Gläubigerbenachteiligung vorliegen. Der Verfasser beschäftigt sich mit weiteren Entscheidungen des BGH zu anderen Insolvenzanfechtungssachverhalten und zur Frage der Gläubigerbenachteiligung. Er zeigt auf, dass in der Tendenz die Rechtsprechung des BGH das Anfechtungsrecht weiter verbessern will zu Gunsten der Masseanreicherung.