
Vollständiger Beitrag zu lesen in: GmbH-StB 10/2011 -- Zusammenfassung:
Die Verlegung des Gesellschaftssitzes einer GmbH ist rechtsmissbräuchlich, wenn die Geschäftsführung für die GmbH eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Denn es besteht der Verdacht, dass die Gesellschaft dann keine werbende Tätigkeit mehr ausübt und die Sitzverlegung nur einer gewerbsmäßigen Firmenbestattung zum Nachteil der Gesellschaftsgläubiger dient. Ein entsprechender Satzungsänderungsbeschluss verstößt gegen § 4a GmbHG, ist analog § 241 Nr. 3 Fall 3 AktG nichtig und darf nicht ins Handelsregister eingetragen werden; der ursprünglich festgelegte Sitz bleibt gültig. Dies entschied das Kammergericht Berlin mit Beschluss vom 25.07.2011 (25 W 33/11).
Der Beitrag erläutert in Kurzform die Voraussetzungen für eine Verlegung des GmbH-Geschäftssitzes in der Unternehmenskrise.
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