Hindernisse auf dem Weg zum Kunden
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Hindernisse auf dem Weg zum Kunden

Akquise ist das Lebenselixier der Branche Zeitarbeit

Beitrag, Deutsch, 3 Seiten, Blickpunkt Dienstleistung

Autor: Klaus Spazier

Erscheinungsdatum: 07.06.2008

Seitenangabe: 1-3


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Hindernisse auf dem Weg zum Kunden

Durch die Novellierung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb im Jahre 2004 wurden von der damaligen Regierung, die aus SPD und Grünen bestand, viele Hindernisse auf dem Weg zwischen Verkäufer und Kunden aufgebaut.

Die Opposition aus CDU/CSU und FDP wetterte damals lauthals gegen die Neufassung des Gesetzes und prangerte es als „mittelstandsfeindlich“ an. Jetzt jedoch, da man die Möglichkeit hätte, die Inhalte abzumildern, hat man offensichtlich so viel „um die Ohren“, dass an eine Änderung in absehbarer Zeit nicht zu denken ist.

Der Kampf um neue Kunden, der in Europa fast überall ohne große Einschränkungen erlaubt ist, bleibt in Deutschland weitestgehend verboten. Abmahnungen und einstweilige Verfügungen belasten die Nerven und den Geldbeutel beim täglichen Kampf um Marktpositionen.

Die Rechtsprechung

Viele Gerichte von Nord bis Süd haben sich inzwischen mit der Materie befasst. Fast einhellig läuft die Begründung der meisten Urteile darauf hinaus, dass Werbung per Telefon, Fax, Mail oder SMS eine sittenwidrige Beeinträchtigung der Privatsphäre darstellt und somit unzulässig ist. Dies gilt besonders bei dieser Art Werbung zwischen Unternehmen und Privatpersonen.

Sinngemäß wird im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb wie folgt formuliert: „Unlauter handelt, wer einen Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt. Eine Belästigung ist insbesondere anzunehmen, bei einer Werbung unter Verwendung von Telefon, Faxgeräten oder elektronischen Medien (Mail, SMS), ohne dass vorab eine Einwilligung der Adressaten vorliegt“.

Werbung gegenüber Unternehmen

Kann man also davon ausgehen, dass Werbung mit den angesprochenen Medien von Unternehmen zu Privatpersonen grundsätzlich nicht rechtens ist, gibt es zumindest bei Werbemaßnahmen von Unternehmen zu Unternehmen einige Möglichkeiten.

Begründete ein Richter in Dachau vor Jahren noch sein Urteil über Email-Werbesendungen damit, dass sie „sozial üblich und notwendig seien, um den Wirtschaftskreislauf in Schwung zu halten“, sind heute die Grenzen der Machbarkeit weitaus enger gefasst.

Um in der Personaldienstleistungsbranche an neue Kunden zu kommen, ist man nun einmal darauf angewiesen, den direkten Kontakt zum Kunden zu suchen. Rechtlich gesehen ist der Grat, auf dem man sich bei diesem Weg befindet, eher sehr schmal und gefährlich.

Bei Werbung zwischen Unternehmen geht die Rechtsprechung meist nicht prinzipiell davon aus, dass automatisch eine Belästigung im Individualbereich vorliegt. Die Zulässigkeit soll aber auch hier eher eine Ausnahme, als die Regel sein. Die Zulässigkeit wird dann bejaht, wenn vermutet werden kann, dass der Empfänger der Botschaft durch seine geschäftliche Tätigkeit ein sachliches Interesse an dem unterbreiteten Werbeangebot haben könnte.

Was geht?

Grundsätzlich verlangt das Gesetz, dass der Empfänger einer Werbebotschaft über die angesprochenen Medien, vorher ausdrücklich seine Einwilligung zum Empfang erteilt hat.

Bei bestehenden Geschäftsverbindungen, wo es im täglichen Umgang miteinander durch Korrespondenz oder auch direkten Kontakt üblicherweise zum Austausch von E-Mail-Adressen und Telefonnummern gekommen ist, ist die Mitteilung von Angeboten oder die Pflege der Geschäftsbeziehungen bis zu einem eventuellen Widerruf prinzipiell erlaubt.

Schwieriger wird es bei der Gewinnung von neuen Kunden.

Wenn eine Werbeaktion eine einmalige Kontaktaufnahme darstellt, bei der keine ständige Wiederholungsgefahr besteht und wenn angenommen werden kann, dass der Adressat z. B. die angebotene Dienstleistung dringend benötigt, ist in einer E-Mail oder einem Telefonat keine Unzulässigkeit zu erkennen.

Beispiel:

Ist in einem Stellenangebot in den Printmedien eine E-Mail-Adresse oder Telefonnummer angegeben, so können Sie entsprechend auch noch nach einigen Wochen darauf reagieren, wenn Sie das Gesuchte anbieten können.

Auf was muss geachtet werden?

Achten Sie darauf, dass der Absender der E-Mail stets erkennbar ist. Füllen Sie z. B. bei einer E-Mail die Betreffzeile gewissenhaft aus, weisen Sie im Text darauf hin, dass es sich um eine einmalig versendete E-Mail handelt, und nennen Sie den Bezug zum Inhalt der E-Mail. Von Vorteil kann auch sein, dass Sie die versendete E-Mail offen und ehrlich als einmalige Werbemail kennzeichnen.

Pflichtangaben für jede geschäftsrelevante externe E-Mail:
Firmenname mit Rechtsform, Geschäftssitz, zuständiges Registergericht und Handelsregisternummer. Bei einer GmbH außerdem alle Geschäftsführer mit Vor- und Nachnamen und falls vorhanden den Aufsichtsratsvorsitzenden. Bei AGs ebenso alle Vorstände mit Vor- und Nachnamen.

Im Internet finden Sie die sogenannten „Robinsonlisten“. Wer sich dort eingetragen hat, will auf keinen Fall Werbemails erhalten. Um ganz sicher zu gehen, kann man dort nach einer Adresse suchen, dies gilt sowohl für Deutschland als auch z. B. für Österreich.

Die Folgen

Unternehmen, die keine unmittelbaren Mitbewerber darstellen, haben übrigens keine Rechtsansprüche nach dem UWG. Lediglich direkte Mitbewerber und Institutionen, wie z. B. die IHKs haben einen Anspruch auf Unterlassung, Schadenersatz oder sogar das Recht zur Abschöpfung des Gewinnes, der durch die rechtswidrige Spammail angefallen ist. Kommt es zu einer Gerichtsverhandlung, wird der Streitwert meist auf etwa 3000 € festgesetzt, an Anwaltskosten entstehen bei einer abgemahnten Spammail etwa 270 €. Als Spam bezeichnet man Werbung mittels Massenaussendung. Jedoch hat das OLG Düsseldorf festgestellt, dass auch eine einzelne Mail als Teil des zu bekämpfenden Spammings aufzufassen ist.

Tipps zur Beschaffung von Werbeadressen

Bei jedem Kontakt erfragen Sie die Mailadresse oder Telefonnummer. Dies kann sein:
· auf einer Messe oder sonstiger Präsentation
· durch Kundenzeitungen
· durch Briefmailings
· durch Angebotsunterbreitung
· nach Vertragsabschluss usw. usw.

Denken Sie bitte stets an eine gute, schriftliche Dokumentation.

Ein Interessent, der Ihre Webseite besucht, ist vermutlich an Ihren Produkten interessiert. Machen Sie es ihm so einfach wie möglich, sich kostenlos für einen Newsletter oder z. B. den Bezug einer Kundenzeitung auf Ihrer Webseite einzutragen. Schildern Sie die Vorteile und weisen Sie auf jeden Fall auf die Möglichkeit hin, sich jederzeit problemlos von der Liste wieder austragen zu können.

Nehmen Sie die Möglichkeit von Werbung über Email oder Telefon in Ihren Geschäftsbedingungen auf. Heben Sie dabei die Einmaligkeit solcher Aktionen hervor.

Es ist auf jeden Fall lohnend, eine akribische Datei mit Kontaktdaten zu interessanten Ansprechpartnern künftiger Kunden anzulegen und diese ständig gewissenhaft zu pflegen.

Fazit

Haben Sie alle Hinweise beachtet und es flattert Ihnen in der Zukunft doch einmal so etwas ähnliches wie eine Abmahnung ins Haus, kann man nur empfehlen: Ruhe bewahren und umgehend einen guten Anwalt konsoltieren.

Leider ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb recht schwammig und wird von den verschiedenen Gerichten nach Lust und Laune interpretiert. Hilfreich kann es eventuell sein, dass im vergleichbaren EU-Recht die sogenannte Fernabsatzrichtlinie noch weniger regelt, als das deutsche UWG.

Akquise ist das Lebenselixier der Branche Zeitarbeit. Wer „schwindelfrei“ ist, sollte den schmalen Grat der Werbung per Email oder Telefon gut vorbereitet beschreiten. Nicht vergessen sollte man aber, dass das konservative Postmailing und die Kaltakquise vor Ort von Tür zu Tür noch immer nicht aus der Mode sind und ebenfalls spürbare Erfolge bringen.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den Autor

Klaus Spazier
inprogress – Service für Zeitarbeit
Telefon 04941 982400

Branchenthemen

Klaus Spazier

DE, Südbrookmerland

Geschäftsführer

inprogress - Service für Zeitarbeit

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