
Nach § 84 Abs. 2 SGB IX sind Arbeitgeber verpflichtet, für Beschäftigte, die innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen arbeitsunfähig sind, ein sog. betriebliches Eingliederungsmanagement ( BEM ) durchzuführen. Diese Pflicht besteht nicht nur bei der Erkrankung behinderter Beschäftigter; vielmehr sind alle Beschäftigten vom persönlichen Anwendungsbereich der Vorschrift erfasst. Die Präventionspflicht trifft auch alle Arbeitgeber - unabhängig von Betriebs- bzw. Verwaltungsgröße. Der Beitrag behandelt Anwendungsbereich und Durchführung des BEM sowie die individualrechtlichen Folgen einer Verletzung der BEM-Pflicht.
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