
50 Jahre nach Unterzeichnung des Übereinkommens zur Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.06.1958 (das so genannte „New Yorker Abkommen“) und sechs Jahre nach dessen Ratifizierung durch Brasilien im Jahr 2002 ist die Schiedsgerichtsbarkeit aus dem internationalen Wirtschaftsverkehr mit Brasilien nicht mehr weg zu denken. Bei Verfahren des Schiedsgerichts der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) steht Brasilien – gemessen an der Beteiligung brasilianischer Unternehmen – heute weltweit an dritter Stelle. Die nicht nur in Brasilien zu beklagenden unverhältnismäßigen Verfahrenslängen bereiten schon seit Jahrzehnten den Nährboden für diese Entwicklung zu Gunsten der Schiedsgerichtsbarkeit. Es verwundert daher nicht, wenn sich die Geschäftspartner bei großen internationalen Wirtschaftsverträgen mehrheitlich dafür entscheiden, ihre (potentiellen) Streitigkeiten vor einem Schiedsgericht auszutragen und nicht etwa den in vielerlei Hinsicht unberechenbaren Weg durch die Instanzen der staatlichen Justiz einzuschlagen.
ähnliche Veröffentlichungen