Beitrag, Deutsch, 5 Seiten, Kanzlei Philipp Fürst
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Inverkehrbringen der Marke: Eigentumsvorbehalt - Fabrikverkauf - Kauf auf Probe - Binnenmarkt - EWR - Erschöpfung der Marke
Ist eine Ware bereits dadurch in den Verkehr gebracht, dass sie vom Markeninhaber in den Gemeinsamen Markt importiert und zollamtlich abgefertigt worden ist, um sie dort zu verkaufen?
Kann ein Markeninhaber, wenn eine Ware durch Verkauf in den Verkehr gebracht worden und damit das Markenrecht erschöpft ist, die Ware aber wegen Eigentumsvorbehalt noch nicht übereignet worden ist, durch Rückführung der Ware ins Lager den Wegfall der Erschöpfung erreichen?
Ist eine Ware dadurch in den Verkehr gebracht worden, dass sie vom Markeninhaber an eine andere Gesellschaft im Binnenmarkt übereignet worden ist, wenn der Markeninhaber die Ware an den Käufer unter dem Vorbehalt übereignet, dass dieser sie nicht im Gemeinsamen Markt weiterverkauft?
Tritt Erschöpfung der Marke des Markeninhabers bei „Verkauf ab Werk“ innerhalb des EWR auch dann ein, wenn der Käufer seinen Sitz außerhalb des EWR hat?
Ist Erschöpfung der Marke bereits eingetreten, wenn Waren dem Wiederverkäufer nur probeweise überlassen werden und die Waren entsprechend gekennzeichnet sind?
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Fürst
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