
Das Landesberufsgericht für Heilberufe Münster hat sich in einem Beschluss vom 04.05.2010 (Az.: 6t E 105/10.T) mit den Fragen befasst, ob und unter welchen Voraussetzungen in einem Verfahren wegen des Verdachts einer Berufspflichtverletzung die Anordnung einer Durchsuchung zulässig ist und wer dafür zuständig ist.
Die Entscheidung ist, da die Durchsuchung bei dem Rechtsberater des Arztes durchgeführt werden sollte, sowohl für Ärzte als auch ihre Berater von Bedeutung, lässt allerdings eine Vielzahl von Fragen offen.
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