
Mit zunehmender Auslagerung auch nichtwirtschaftlicher Unternehmen wird
es in den letzten Jahren wichtiger, die wirtschaftlicher Unternehmen klarer
abzugrenzen. Die Kernfrage dabei ist, was ein wirtschaftliches Unternehmen
zur Finanzierung des Gemeindehaushalts beträgt. Wodurch unterscheidet
sich die Abwasserbeseitigung oder ein Hilfsbetrieb von der Wasser- oder
Stromversorgung, wenn sie in einen Eigenbetriebs ausgelagert worden sind
und jährlich einen „Gewinn“ an die Gemeinde ausschütten? Rentiert sich so
auf wundersame Weise auch das nichtwirtschaftliche Unternehmen?
Was ist im Sinne des § 102 Abs. 2 GemO zu verstehen und „Ertrag für den
Haushalt der Gemeinde“ und wie unterscheidet er sich von „Gewinn“ und
kalkulatorischer Verzinsung des Eigenkapitals?
Die Ausführungen beruhen zwar auf den Rechtsgrundlagen in Baden-
Württemberg. Die entsprechenden Vorschriften der anderen Bundesländer
weichen jedoch im Kern nicht davon ab.
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