
Nach dem Fördergebietsgesetz konnten bereits auf Anzahlungen von Anschaffungskosten die Sonderausschreibungen in Anspruch genommen werden, wenn diese Vorauszahlungen nicht als willkürlich zu betrachten waren. Die Finanzverwaltung nahm eine Willkürlichkeit dann an, wenn das Wirtschaftsgut nicht spätestens im folgenden Jahr geliefert werde und berief sich auf das BMF-Schreiben vom 29. März 1993. Demnach dürfe nur der Betrag als Bemessungsgrundlage für Sonderabschreibungen herangezogen werden, der auch in dem der Vorauszahlung folgenden Jahr verbaut wurde.
Das Finanzgericht Münster hat diese zeitliche Befristung als nicht verfassungskonforme Auslegung beurteilt und gegen das Finzamt entschieden.
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