Markenbenutzung durch Benutzung einer abgewandelten Marke
Markenbenutzung durch Benutzung einer abgewandelten Marke

Markenbenutzung durch Benutzung einer abgewandelten Marke

Beitrag, Deutsch, 3 Seiten, Kanzlei Philipp Fürst

Autor: Philipp Fürst

Erscheinungsdatum: 2008


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Markenbenutzung durch Benutzung einer abgewandelten Marke

Markenartikler pflegen im Allgemeinen neben Ihrer benutzten Hauptmarke auch Marken anzumelden, die Abwandlungen dieser Marke darstellen. Meist handelt es sich dabei um sog. „Defensivzeichen“. Ihr Hauptzweck darin besteht, den Schutzbereich der tatsächlichen Hauptmarke zu erweitern. Diese Defensivzeichen können wie die Hauptmarke Wortmarken, Bildmarken, Wort-/Bildmarken und andere markenfähige Zeichen sein.

Eingetragene Marken unterliegen grundsätzlich dem Benutzungszwang. Ausgenommen hiervon sind die ersten 5 Jahre nach Veröffentlichung der Eintragung. Nach Ablauf dieser Benutzungsschonfrist muss der Markeninhaber gegenüber identischen oder ähnlichen Zeichen - auch prioritätsjüngeren - glaubhaft machen, dass er seine Marke innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von 5 Jahren ernsthaft benutzt hat. Kann der Markeninhaber diesen Nachweis nicht führen, kann die Marke auf Antrag gelöscht werden. Die Marke unterliegt also außerhalb der Benutzungsschonfrist dem Benutzungszwang. Das wird bei einer sog. Defensivmarke aber wohl kaum der Fall sein. In diesem Zusammenhang erhält deshalb die Frage Bedeutung, ob eine nicht benutzte Defensivmarke bereits durch die Benutzung der Hauptmarke ebenfalls benutzt worden ist. Wäre diese Frage in jedem Falle zu bejahen, könnte der Markeninhaber mit der Benutzung der Hauptmarke auch die Benutzung aller seiner zweifellos nicht benutzten Defensivmarken glaubhaft machen und damit den Schutzbereich seiner Hauptmarke ohne weiteres erweitern.

§ 26 Abs. 3 Satz 1 MarkenG schränkt dieses weitgehende Resultat insoweit ein, als dass nur die Benutzung einer Marke in einer Form, die von der Eintragung abweicht, als Benutzung einer eingetragenen Marke gilt, soweit die Abweichungen den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändern. Diese Regelung beruht auf der Überlegung des Gesetzgebers, dass die rechtserhaltende Benutzung einer Marke sonst auf die identische Verwendung des registrierten Zeichens beschränkt wäre und jede noch so marginale Abweichung von der Eintragung den Markeninhaber verpflichten würde, die Marke erneut anzumelden und eintragen zu lassen, was nicht nur mit erheblichem Aufwand verbunden wäre, sondern auch mit dem Verlust des Zeitrangs (Priorität) der ursprünglichen Anmeldung.

Philipp Fürst

DE, Bremen

Rechtsanwalt

Kanzlei Philipp Fürst

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