Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags und Rumpfwirtschaftsjahre
Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags und Rumpfwirtschaftsjahre

Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags und Rumpfwirtschaftsjahre

Beitrag, Deutsch, 5 Seiten

Autor: Dr. Wolfgang Walter

Herausgeber / Co-Autor: IWW Institut für Wirtschaftspublizistik Verlag Steuern-Recht-Wirtschaft

Erscheinungsdatum: 01.06.2014

Quelle: Gestaltende Steuerberatung GStB

Seitenangabe: 195-199


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Mit einer unerwarteten Abgrenzung zu seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BFH die vielfältigen Probleme der Begründung und Beendigung einer ertragsteuerlichen Organschaft jüngst konkretisiert. Wesentliche Erleichterungen bei der Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags (GAV) machen die Gestaltung sicherer und lassen bei der Änderung der Wirtschaftsjahre mehr Spielraum. Ließ bislang bereits jeder kleine Fehler die Organschaft rückwirkend innerhalb der Mindestlaufzeit des GAV scheitern, kann man nun deutlich entspannter mit solchen Gestaltungen umgehen

Dr. Wolfgang Walter

DE, Denkendorf/Stuttgart

Geschäftsführer

Rechtsanwaltskanzlei RA StB FAStR Dr. Wolfgang Walter

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