Pflichten der Kapitalanlagegesellschaft und der Depotbank gegenüber dem Anleger und die Rechte des Anlegers bei Pflichtverletzungen
Pflichten der Kapitalanlagegesellschaft und der Depotbank gegenüber dem Anleger und die Rechte des Anlegers bei Pflichtverletzungen

Pflichten der Kapitalanlagegesellschaft und der Depotbank gegenüber dem Anleger und die Rechte des Anlegers bei Pflichtverletzungen

Buch, Deutsch, 418 Seiten, Duncker & Humblot Verlag

Erscheinungsdatum: 2006

ISBN: 3428121279

Auflage: 1. A.


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Duncker & Humblot Verlag

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Die juristische Literatur hat sich trotz der zunehmenden Wichtigkeit des Investmentsparens nur wenig mit dessen gesetzlicher Konzeption und den Anlegerrechten beschäftigt. Anleger gehen kaum gegen die das Sondervermögen verwaltende Kapitalanlagegesellschaft (KAG) oder die die KAG überwachende Depotbank vor.

Malte Reiss untersucht in dem vorliegenden Werk die Gründe, warum eine Rechtsverfolgung durch die Anleger selten stattfindet. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass dies in der Konstruktion der offenen Investmentfonds begründet liegt. Zudem stellt sich die Beweislage aus Sicht der Anleger als schwierig dar. Der Gesetzgeber hat mit dem Investmentgesetz die grundlegenden Regeln des Investmentsparens gegenüber der Regelung des KAGG nicht geändert. Das Werk führt die Rechte und Pflichten der KAG und der Depotbank detailliert auf. Die bestehenden Interessenkonflikte bei KAG und Depotbank werden dargelegt. Der Verfasser kritisiert die Interessenwahrnehmung und Überwachung durch eine zumeist mit der KAG verbundene Depotbank und plädiert für eine Stärkung der Anlegerrechte im sinnvollen Rahmen. Wege, welche die Rechtsverfolgung verbessern könnten, z. B. eine Umverteilung der Beweislast oder die Einräumung einer kostengünstigeren Rechtsschutzmöglichkeit für die Anleger, werden aufgezeigt.Abschließend werden die Ansprüche der Anleger wegen Rechtsverstößen im Vertrieb der Investmentfonds und aus Prospekthaftung dargestellt.

Der Autor macht deutlich, dass eine Ausdehnung der Prospekthaftung die Defizite bei der Verfolgung der Anlegerrechte im Fall fehlerhafter Verwaltung nicht ausgleichen kann, sondern die Anlegerstellung unmittelbar gestärkt werden muss.

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