
Das Dilemma ist hinreichend bekannt: Sichergestellte/beschlagnahmte Sachen (Gegenstände, Bargeldbeträge), die sich in Strafermittlungsverfahren konkreten Straftaten nicht zuordnen lassen, werden wohl noch überwiegend an die (vorher) Beschuldigten zurückgegeben, obwohl diese Sachen zumindest mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus Straftaten hervorgegangen sind oder mit Straftaten in Verbindung stehen.
Vor einigen Jahren haben namentlich zwei Polizeibehörden bahnbrechende Vorarbeit geleistet, indem sie in einem Fall ca. 2.000 Gegenstände (Pforzheim, 1999) und in einem weiteren Fall 155.000 DM Bargeld (Berlin, 1997) nach dem jeweiligen Gefahrenabwehrrecht (Polizeigesetz für Baden-Württemberg, Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz Berlin) sichergestellt haben. Diese Gegenstände bzw. der Bargeldbetrag sollten nach Einstellung der Strafermittlungsverfahren bzw. Aufhebung der Beschlagnahme gemäß Entscheidung/Verfügung der Justiz wieder an den ?Teilverurteilten? (Fall Pforzheim) bzw. an einen vorher im Strafermittlungsverfahren Beschuldigten (Fall Berlin) ausgehändigt werden, obwohl diese Sachen ganz offensichtlich deliktischen Ursprungs waren.
Die Verwaltungsgerichte Karlsruhe und Berlin haben die präventiven Sicherstellungen bestätigt; die Urteile sind auf Grund von Beschlüssen der Obergerichte rechtskräftig.
Auf der Grundlage dieser Urteile und Beschlüsse wurde die präventive Sicherstellung unter der Bezeichnung "Präventive Gewinnabschöpfung" (kurz: "PräGe") in Kooperation von Staatsanwaltschaft, Kommune und Polizei in Osnabrück systematisiert.
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