Private Haftung und Strafbarkeit des Managements in der Unternehmenskrise
Private Haftung und Strafbarkeit des Managements in der Unternehmenskrise

Private Haftung und Strafbarkeit des Managements in der Unternehmenskrise

Beitrag, Deutsch, Schaffrath & Metzmacher

Autor: Dr. Marius Kuschka, LL.M.

Herausgeber / Co-Autor: Dr. Marius Kuschka

Erscheinungsdatum: 22.12.2005


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Einleitung
In der Unternehmenskrise laufen Vorstände und Geschäftsführer erhebliche Gefahr, sich strafbar zu machen und mit ihrem Privatvermögen für Unternehmensschulden zu haften. Der Gesetzgeber und die Rechtsprechung verlangen, dass sich das Management in der Krise nahezu optimal verhält. Verstöße gegen Verhaltenspflichten führen dazu, dass der verantwortliche Manager seinen eventuellen Fehler als Schadensersatz aus seinem Privatvermögen wieder gutmachen muss. Dies geht soweit, dass steuerrechtliche Pflichten mit zivilrechtlichen Anforderungen und strafrechtliche Pflichten mit Geboten aus dem Grundsatz der Kapitalerhaltung kollidieren. In diesem Bereich gibt es aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, deren Konsequenzen im Folgenden dargestellt werden:

In der Krise des Unternehmens sind Geschäftsführung und Vorstand einerseits verpflichtet, aussichtsreiche Sanierungschancen zu ergreifen. Andererseits dürfen sie Zahlungen an Dritte nur ausnahmsweise leisten und müssen bei Aussichtslosigkeit der Sanierung sofort den Insolvenzantrag stellen. Kommt es trotz aller Sanierungsbemühungen zur Insolvenz, wird der Insolvenzverwalter versuchen, gegenüber dem Management Haftungsansprüche zu realisieren. Gläubiger, die ihre Ansprüche gegenüber dem insolventen Unternehmen nicht mehr durchsetzen können, werden prüfen, ob sie das Management persönlich in Anspruch nehmen können. Das Finanzamt und die Sozialversicherungsträger werden ebenfalls private Ansprüche geltend machen, wenn sie mit ihren Forderungen ausgefallen sind.

Dr. Marius Kuschka, LL.M.

DE, Düsseldorf

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