Cover Private Internetnutzung am Arbeitsplatz - immer ein Grund zur Kündigung?
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Private Internetnutzung am Arbeitsplatz - immer ein Grund zur Kündigung?

Preis:
Kostenlos PDF herunterladen PDF herunterladen
  • Veröffentlichungstyp:
Newsletter
  • Sprache:
Deutsch
  • Erscheinungsdatum:
03.05.2010
  • Seiten:
1
  • Quelle:
Groll & Partner Newsletter Nr. 33
  • Beschreibung:

Die meisten Mitarbeiter tun es. Einige machen sich über die potentiellen Folgen keine Gedan-ken, viele haben ein schlechtes Gewissen, surfen aber täglich weiter. Nun hat das Landesarbeits-gericht in Mainz (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 26.02.2010, Az.: 6 Sa 682/09) entschieden: Die private Internetnutzung rechtfertigt nicht auto-matisch eine Kündigung. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls.

Folgender Sachverhalt lag dem LAG zur Ent-scheidung vor: Der Arbeitnehmer hatte neben dem Arbeitsvertrag eine Erklärung unterschrie-ben, nach welcher der Zugang zum Internet und der Gebrauch von E-Mails rein zu dienstlichen Zwecken gestattet ist. Ein darüber hinausgehen-der Gebrauch – insbesondere zu privaten Zwe-cken – war explizit verboten worden. Der Ar-beitgeber kündigte wegen angeblichen Versto-ßes dieses Verbots das Arbeitsverhältnis. Hier-gegen erhob der Arbeitnehmer Kündigungs-schutzklage. Das Landesarbeitsgericht Rhein-land-Pfalz erklärte mit Urteil vom 26.02.2010 die Kündigung für unwirksam.

Das Gericht begründete seine Entscheidung u.a. mit einer fehlenden ausreichenden Darstellung des Arbeitgebers zur privaten Verweildauer des Arbeitnehmers im Internet. Die Schwere der behaupteten Pflichtverletzungen sei nicht ausrei-chend untermauert worden. Im Prozess konnte der Arbeitgeber die Behauptung des Arbeit-nehmers nicht widerlegen, dass sein Surfen dienstlichen Bezug gehabt habe. Darüber hinaus problematisierte das Gericht den Umstand, dass z.B. auch Kollegen des Arbeitnehmers Zugriff auf dessen PC am Arbeitsplatz hatten und es damit nicht ausgeschlossen werden konnte, ob er oder ein Dritter das Internet privat genutzt hatten.

Das Landesarbeitsgericht stellte auch klar, dass eine wegen Arbeitsvertragspflichtverletzung ausgesprochene Kündigung regelmäßig eine Ab-mahnung voraussetzt. Nur bei besonders schweren Vorwürfen, in welchen der Arbeit-nehmer auf keinen Fall mit einer Billigung seines Verhaltens habe rechnen dürfen, bedürfe es keiner Abmahnung.

In dem entschiedenen Fall wurde ein besonders schwerer Fall – nicht zuletzt wegen der zahlrei-chen ungeklärten Fakten – nicht angenommen. Nach der Ansicht des Gerichts hätte der Ar-beitgeber vor Ausspruch der Kündigung eine Abmahnung erteilen müssen.

Auch wenn dieser Fall zu Gunsten des gegen die Kündigung klagenden Arbeitnehmers entschie-den wurde, bleibt es ein Einzelfall. Ein Freifahrt-schein zur privaten Nutzung des Internets am Arbeitsplatz ist damit nicht erteilt worden. Ar-beitnehmer sollten daher die in ihrem Betrieb geltenden Regeln kennen und sich diesen insbe-sondere nicht vorsätzlich widersetzen.


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