Rote Mitte - Goldene Mitte - Eigentumsberühmung als Eigentumsbeeinträchtigung
Rote Mitte - Goldene Mitte - Eigentumsberühmung als Eigentumsbeeinträchtigung

Rote Mitte - Goldene Mitte - Eigentumsberühmung als Eigentumsbeeinträchtigung

Beitrag, Deutsch, 4 Seiten, Walter de Gruyter GmbH

Autor: Dr. Bernhard Ulrici

Erscheinungsdatum: 2006

Quelle: JURA - Juristische Ausbildung

Seitenangabe: 692-696


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Der Beitrag befasst sich mit der Frage, ob und wann eine unrichtig Eigentumsberühmung einen Unterlassungsanspruch des wahren Eigentümers aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB auslöst. Dazu knüpft der beitrag an eine aktuelle Entscheidung des BGH zu dieser Frage an. Dem Urteil des BGH vom 24.10.2005 lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Kläger erwarb 1983 von einer Galerie das Gemälde Rote Mitte von Oskar Schlemmer. Ein Repräsentant der Erben des Oskar Schlemmer (Beklagter) behauptete gegenüber verschiedenen Kunstverlagen usw., dass der Kläger nicht der wahre Eigentümer sei und das Bild Oskar Schlemmer zur Nazizeit gestohlen wurde. Vielmehr seien die Erben des Oskar Schlemmer die Eigentümer des Gemäldes. Der Kläger begehrte vom Beklagten die Unterlassung dieser Äußerungen. Umstritten ist, ob ihm insoweit ein Unterlassungsanspruch zusteht. Eine Ansicht bejaht dies. Eine andere Ansicht lehnt einen Unterlassungsanspruch ab und verweist den Kläger auf die Eigentumsfeststellungsklage. Der BGH nahm eine vermittelnte Position ein und bejaht einen Unterlassungsanspruch bei einer Eigentumsberühmung gegenüber Dritten. Der Beitrag stimmt dem BGH im Ergebnis zu, führt aber eine andere Begründung an. Nach der im Beitrag dargelegten Ansicht besteht in jedem Fall ein Unterlassungsanspruch. Allerdings fehle einer entsprechenden Unterlassungsklage bei einer Eigentumsberühmung im Zweipersonenverhältnis das Rechtsschutzbedürfnis. Im Dreipersonenverhältnis besteht dagegen ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis, weshalb der BGH im Ergebnis richtig entschieden hat.

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