
Im Rahmen der Beratungen, die zur Verabschiedung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 27. Juli 1957 (GWB) führten, war die Frage, ob das neue Gesetz überhaupt Sanktionen gegen wettbewerbswidriges Verhalten enthalten sollte, Gegenstand intensiver Auseinandersetzungen.
Der grundlegende historische Wandel vom Grundsatz der Kartellfreiheit, den das Reichsgericht 1893 auf das Prinzip der Gewerbefreiheit und auf volkswirtschaftliche Überlegungen gründete, über Bemühungen der Liberalisierung des Wettbewerbes bis hin zur Phase der zwangsweisen Dekartellierung durch die Besatzungsmächte nach 1945 bildete ein unsicheres Fundament, auf dem das Kartellgesetz zu bauen war.
Der Regierungsentwurf machte aber deutlich, dass ein Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen sich nicht damit begnügen könne, das Monopolproblem lediglich von der zivil- und verwaltungsrechtlichen Seite zu behandeln. Dementsprechend enthielt das endgültige Gesetz schließlich ahnende Sanktionen – allerdings ausschließlich in Form von Ordnungswidrigkeitentatbeständen.
Mit der Verabschiedung des Gesetzes war die Debatte um die Strafwürdigkeit und Strafbedürftigkeit des dort geregelten kartellrechtswidrigen Verhaltens nicht abgeschlossen. Im Gegenteil: Im Verlaufe der Jahre mehrten sich Bestrebungen, einzelne Verhaltensweisen, die durch das GWB (nur) bußgeldbewehrt waren, unter Strafe zu stellen, die schließlich in die Schaffung des Straftatbestandes § 298 StGB mündeten.
Das Buch "Sanktionierung von Submissionsabsprachen" skizziert die Entwicklung der Ahndungsmöglichkeiten kartellrechtswidrigen Verhaltens in Gesetzgebung und Rechtsprechung und untersucht diese Entwicklung im Hinblick auf ihren - praktischen und rechtlichen - Sinn sowie ihre Legitimität. Abschließend wird geklärt, ob eine Strafbewehr kartellrechtswidrigen Verhaltens über die heute geltenden Regelungsinstrumente hinaus sinnvoll, zweckmäßig und legitim ist.
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